Rz. 2

Die Vorschrift regelt die persönlichen, individuellen Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer und den Bildungsgutschein. Die institutionellen Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung, nämlich die Zulassung von Trägern und Maßnahmen, regelt das Fünfte Kapitel (§§ 176 ff.). Die institutionellen Förderungsvoraussetzungen sind dadurch mit den individuellen Förderungsvoraussetzungen verknüpft, dass die Zulassung von Träger und Maßnahme sich als Tatbestandsmerkmal der Förderung darstellt (BSG, Urteil v. 27.1.2005, B 7a/7 AL 20/04 R). Spezielle Voraussetzungen für Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung enthält § 180. Außerdem hat der Gesetzgeber 2017 sichergestellt, dass die Arbeitnehmer ein vergabespezifisches Mindestentgelt bei Ausführung öffentlicher Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen erhalten (vgl. § 185 und § 4 der Vergabemindestentgeltverordnung 2018 v. 19.12.2017, BGBl. I S. 4005; in der Fassung der VergMindV 2023 v. 24.1.2023 (BGBl. I Nr. 23 zuletzt seit dem 1.1.2024 18,58 EUR bzw. 19,15 EUR je Stunde). Seither müssen alle Träger das Mindestentgelt zahlen, auch Träger, die nicht arbeitszeitlich überwiegend Aus- und Weiterbildungsleistungen erbringen (vgl. auch BT-Drs. 18/9390).

Am 12.12.2022 war im Bundesanzeiger die Bekanntmachung über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen und den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfolgt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hatten sich mit dem Arbeitgeberverband der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (BBB) im Bereich der Weiterbildung auf deutliche Steigerungen beim Mindestlohn für die pädagogisch Beschäftigten nach Qualifikationsstufen geeinigt (für 2023 je nach Qualifikationsstufe 17,87 bzw. 18,41 EUR je Stunde).

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist grundsätzlich als Kann-Leistung ausgestaltet; über die Förderung haben die Agenturen für Arbeit daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung bestand früher nach dem Recht der Arbeitsförderung grundsätzlich nicht. Die Förderung reicht nicht nur bis zum jeweiligen Unterrichtsende, sondern darüber hinaus bis zu einer sich zeitnah anschließenden Prüfung. Allerdings sind der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses und der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses so ausgestaltet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 ein Anspruch auf Förderung einer entsprechenden Maßnahme besteht. Die berufliche Weiterbildung kann nach § 16 Abs. 1 SGB II auch nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende gefördert werden.

2023 hat die Bundesregierung im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Inkrafttreten in Bezug auf die berufliche Weiterbildung: 1.4.2024) als zentrale Herausforderungen u. a. herausgestellt:

  • Digitalisierung, Dekarbonisierung und die mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verbundene Inflation und die daneben auftretenden Lieferkettenprobleme erfordern bei den Unternehmen gravierende betriebliche Veränderungen, die kurzfristig die Notwendigkeit der Nach-, Um- und Weiterqualifizierung eines erheblichen Anteils ihrer Beschäftigten nach sich ziehen.
  • Neben der Digitalisierung und Dekarbonisierung spitzen demografiebedingte Effekte den Fachkräftemangel zu, sodass dieser die wirtschaftliche Entwicklung zu hemmen droht.
  • Je nach Betriebsgröße machen Arbeitgeber ihren Beschäftigten sehr unterschiedlich häufig Weiterbildungsangebote.
  • Die Fördervoraussetzungen der aktuellen Weiterbildungsförderung Beschäftigter (§ 82) sind kompliziert.

Die angestrebte Klimaneutralität und die Digitalisierung verändern die deutsche Wirtschaft. Diese Transformation wird durch die aktuelle Energiekrise und Lieferkettenprobleme beschleunigt, weshalb viele Unternehmen ihre Geschäftsmodelle anpassen müssen. Darüber hinaus entstehen erhebliche Qualifizierungsbedarfe für größere Gruppen von Beschäftigten. Durch den beschleunigten Strukturwandel werden in einigen Branchen und Regionen Arbeitsplätze abgebaut, während an vielen anderen Orten Fachkräfte dringend gesucht werden. Dabei verändert die Transformation Tätigkeitsprofile und Qualifikationsanforderungen tiefgreifend.

Angesichts dieser sich rasant verändernden und in weiten Teilen steigenden Kompetenzanforderungen an die Beschäftigten ist eine kontinuierliche Weiterbildung wichtig, die nicht erst dann greift, wenn Personen bereits ihre Arbeit verloren haben. Jüngste Reformen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) und durch...

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