Rz. 12

Während der Durchführung einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen, Abs. 2 Satz 1. Der beauftragte Bildungsträger ist verpflichtet, spätestens 4 Monate vor Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres eine Verlaufs-LuV (Leistungs- und Verhaltensbeurteilung) vorzulegen (Fachliche Weisungen der BA zu § 76, Stand: gültig ab 8/2024).

 

Rz. 13

Die Förderung nach § 76 (Ablaufschema):

  1. Abgang von oder Abschluss der Allgemeinbildenden Schule (i. d. R. Haupt-, Real-, Sonder-, Förderschule).
  2. Feststellung durch die Agentur für Arbeit, dass der Jugendliche ohne eine Förderung noch keine betriebliche Ausbildung aufnehmen kann. Der Auszubildende muss für den angestrebten Beruf grundsätzlich geeignet sein.
  3. Teilnahme an einer auf den Beruf vorbereitenden Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit (i. d. R. BBE-Lehrgang) oder an einer schulischen Berufsvorbereitungsmaßnahme des jeweiligen Bundeslandes mit einer Mindestdauer von 6 Monaten.
  4. Aufnahme einer Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach dem Dualen System unter Abschluss eines Ausbildungsvertrages (incl. Eintragung bei der zuständigen Kammer).
  5. Ausbildung im außerbetrieblichen Teil beinhaltet: fachpraktische Ausbildung, Stützunterricht und sozialpädagogische Betreuung. Für jeden Auszubildenden wird vom Träger, ggf. unter Beteiligung der Berufsberatung, ein individueller Förderplan erstellt und entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben. Der schulische Teil der Ausbildung verläuft im üblichen Rahmen.
  6. Während der außerbetrieblichen Ausbildung sollen Betriebspraktika mit einer Dauer von mindestens einem Monat und längstens 3 Monaten durchgeführt werden. Die Betriebe werden auch unter dem Gesichtspunkt der möglichen Fortführung der Ausbildung oder der Übernahme im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ausgesucht.
  7. Abschluss der außerbetrieblichen Ausbildung mit Prüfungen vor der zuständigen Kammer.
 

Rz. 14

Vor der Vermittlung von Ausbildungsbewerbern in außerbetriebliche Ausbildungsstellen muss die Agentur für Arbeit zuverlässig geklärt haben, dass die vorgesehene Ausbildungsstätte geeignet ist, ggf. die Ausbildung über die gesamte Dauer der Ausbildungszeit durchzuführen. Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle hat die Berufsausbildungsverträge, die mit der außerbetrieblichen Einrichtung abgeschlossen sind, in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge einzutragen.

 

Rz. 14a

Ab dem 1.8.2024 zahlt die Agentur für Arbeit dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen in eine betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 3.000,00 EUR (bis zum 31.7.2024: 2.000,00 EUR). Die nun erhöhte Pauschale dient als stärkerer Anreiz für einen zügigen Übergang von einer außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung (BT-Drs. 20/6518 S. 49). Sie wird unabhängig davon gewährt, ob dem Maßnahmeträger Kosten entstanden sind (Jüttner, in: Heinz/Schmidt-Caluwe/Scholz, SGB III, § 76 Rz. 10). Die nun erhöhte Vermittlungspauschale in Höhe von 3.000,00 EUR ist auch für die außerbetriebliche Berufsausbildung mit Maßnahmebeginn vor dem 1.8.2024 auszuzahlen, sofern die Einmündung in die betriebliche Ausbildung am oder nach dem 1.8.2024 stattfand (so die Fachlichen Weisungen der BA zu § 76 SGB III, Stand: gültig ab 8/2024).

 

Rz. 14b

Satz 3 bestimmt, dass die Vermittlung als vorzeitig gilt, wenn der Auszubildende spätestens 12 Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als 4 Monate fortbesteht (Satz 4).

 

Rz. 14c

Die an den Träger gewährte Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt (Satz 5). Dies dürfte insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Auszubildende nur relativ kurze Zeit (aber mehr als 4 Monate) in der betrieblichen Berufsausbildung verweilt und dann zum Träger der außerbetrieblichen Berufsausbildung zurückkehrt.

 

Rz. 14d

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung sind in Abs. 2 die Sätze 6 bis 8 zum 1.8.2024 angefügt worden. Sie eröffnen die Möglichkeit einer Betreuung nach einem Übergang aus der außerbetrieblichen in eine betriebliche Berufsausbildung durch denselben Träger. Die Regelung hat nach der Gesetzesbegründung das Ziel, den erfolgreichen Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung insbesondere durch eine Kontinuität in der Betreuung des jungen Menschen, aber auch durch weitere Maßnahmen zu unterstützen (BT-Drs. 20/6518 S. 49).

 

Rz. 14e

Nach Satz 6 kann zur Sicherstellung des erfolgreichen Abschlusses der betrieblichen Berufsausbildung eine Förderung des jungen Menschen auch nach Übergang in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis erfolgen. Der Gesetzgeber erachtet diese kontinuierliche Betreuung in vertrautem Rahmen bei ...

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