Rz. 3-4

Ziel der Vorschrift ist es, zusammenfassend ein Förderungsangebot zu unterbreiten, mit dem entsprechend dem individuellen Bedarf im Einzelfall zielgerichtete und passgenaue Angebote zur Unterstützung der Aktivierung bzw. beruflichen Eingliederung gefördert werden können, die aufgrund ihrer Intensität nur von kurzer Dauer und doch gleichwohl den betroffenen Personenkreis sehr effektiv und damit auch effizient unterstützen. Damit sollen insbesondere für die Personen die beruflichen Eingliederungschancen verbessert werden, die neben einer aktiven Vermittlungsarbeit weitere Unterstützung und Hilfestellungen durch die Agentur für Arbeit benötigen.

 

Rz. 5

Die Vorschrift eröffnet weitgehende Handlungsspielräume für die Agentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung, aber auch für die Maßnahmeträger und engagierte Arbeitgeber in Bezug auf die Ausgestaltung der angebotenen Maßnahmen, weil auf kleingliedrige Vorgaben verzichtet worden ist, soweit solche nicht ordnungspolitisch geboten sind. Insoweit wird der Gedanke gefördert, auch in Bezug auf den Arbeitsmarkt praxisgerechte, innovative Angebote zu lancieren. Basis für das Maßnahmengeschehen ist die Liste der Ziele in Abs. 1 Satz 1, mit der letztlich das relevante Spektrum für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung abgebildet wird.

 

Rz. 6

Die Vorschrift ist – mit Ausnahme des Abs. 7 – als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Die Ausübung von Ermessen betrifft sowohl die Entscheidung über die Förderung dem Grunde nach wie auch den Umfang der Förderung. Lediglich Abs. 7 sieht einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines vor. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber vermeiden will, dass Vermittlungsfachkräfte vor Ort die Ausgabe von Gutscheinen im Ermessenswege verzögern könnten, weil sie der Auffassung sind, die Eingliederungsaussichten könnten sich in nächster Zeit für die betroffene Person verbessern.

 

Rz. 7

Die Verweigerung einer Maßnahme nach § 45 oder ein Abbruch der Teilnahme ohne wichtigen Grund führt versicherungsrechtlich zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 5 bei arbeitslosen Personen, die einen Anspruch auf Alg beanspruchen oder die Leistung laufend beziehen. Die Sperrzeitvorschrift des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 regelt den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit liegen vor, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme u. a. zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) teilzunehmen, und sich dadurch versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeitvorschrift des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 regelt den Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit liegen vor, wenn der Arbeitslose u. a. eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) i.S.v. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme gibt, und sich dadurch versicherungswidrig verhält, ohne dass ihm für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite steht. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass als Folge der Öffnung von Förderungsmöglichkeiten für gestattete Ausländer über die Leistungen nach § 45 hinaus Sperrzeiten seit dem 1.8.2019 auch dann eintreten, wenn der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6), und wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Kurs nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7).

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