Rz. 56

Abs. 2 ermöglicht eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget, wenn eine Beschäftigung innerhalb der EU, eines EWR-Staates oder der Schweiz angebahnt oder aufgenommen werden soll. Damit wird zunächst die europäische Beschäftigungsstrategie der Kommission unterstützt, aber auch die Beziehungen zu den übrigen genannten Staaten. Beschäftigungsaufnahmen in weiteren Staaten können nicht über § 44 gefördert werden, hierfür bedürfte es besonderer bilateraler Verträge als Förderungsgrundlage. Die Entscheidung über die Förderung ist eine Ermessensentscheidung, soll sie getroffen werden, sind die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 zu prüfen, auch dort ist eine (weitere) Ermessensentscheidung vorgesehen.

 

Rz. 57

Auch Auslandsbeschäftigungen müssen versicherungspflichtig sein. Da sich die Versicherungspflicht aber nach dem jeweiligen Beschäftigungsstaat richtet, wird durch die zusätzliche Voraussetzung einer mindestens 15-stündigen Beschäftigung wöchentlich gewährleistet, dass nur in Betracht kommende Beschäftigungen gefördert werden, die hypothetisch im Inland ebenfalls arbeitslosenversicherungspflichtig wären. Der Umstand, dass durch die Aufnahme einer Beschäftigung im zugelassenen Ausland der Arbeitsmarkt im Inland entlastet wird, ist insoweit nicht entscheidungserheblich.

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