Rz. 2

Die Vorschrift eröffnet dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, die Bedingungen, unter denen die Bundesagentur für Arbeit Anstellungs- oder Arbeitsverträge mit ihren außertariflich vergüteten Fach- und Führungskräften abschließt, innerhalb eines gesetzlich normierten Rahmens selbst zu regeln. Damit ist nach der Gesetzesbegründung eine allgemein oder im Einzelfall nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) in sinngemäßer Anwendung einzuholende Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr erforderlich. Die sonst bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Bundesagentur für Arbeit zu berücksichtigenden Bewertungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundes (§ 71a Abs. 3 SGB IV) würden insoweit durch einen spezialgesetzlichen Gestaltungsrahmen ersetzt. Die Vorschriften des § 71a SGB IV zum Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit und des § 77a SGB IV zur Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit blieben mit Ausnahme von § 40 Abs. 1 Satz 1 BHO unberührt.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 ermächtigt den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, die Bedingungen für Anstellungsverträge mit obersten Führungskräften (vgl. § 387) sowie für Arbeitsverträge mit den übrigen Führungskräften und herausgehobenen Fachkräften, für die der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit nicht gilt, zu regeln. Bestehende Verträge wurden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeit alsbald an die gesetzlichen Änderungen angepasst, wie dies vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung gefordert worden war.

 

Rz. 4

Der Vorstand hat die Führungsaufgaben und die herausgehobenen Fachaufgaben nach Abs. 1 Satz 2 bestimmten außertariflichen Tätigkeitsebenen zuzuordnen und Regelungen insbesondere zur Vergütung, zur Arbeitszeit, zum Urlaub, zu Nebentätigkeiten und zur betrieblichen Altersversorgung sowie zu einer angemessenen Beitragsbeteiligung der außertariflich Beschäftigten bei einer Fortführung der Zusatzversicherung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu treffen. Ferner hat der Vorstand umfassende Dokumentationspflichten festzulegen, um die Entscheidungen in diesem Bereich nachvollziehbar und transparent zu machen. Aufgrund seiner Überwachungsfunktion nach § 373 unterliegen diese Regelungen der Zustimmung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit. In diesem Gremium ist auch der Bund in der Gruppe der öffentlichen Körperschaften vertreten und damit das die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit führende Bundesministerium. Um eine wirksame Aufsicht sowie die Einhaltung haushaltsrechtlicher Bestimmungen und Grundsätze begleitend oder im Nachgang gewährleisten zu können, habe der Vorstand vor dem Inkraftsetzen der Regelungen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.

 

Rz. 5

Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrem Haushaltsplan einen gesonderten Titel für die Vergütung der außertariflichen Beschäftigten auszubringen. Um hinreichende Transparenz zu gewährleisten, sind die Anzahl der Beschäftigten der jeweiligen Tätigkeitsebene verbindlich festzulegen sowie die jeweiligen Spannbreiten der Gesamtvergütungen und die jeweiligen Spannbreiten der vergleichbaren Ämter und Besoldungsgruppen anzugeben. Damit wird z. B. in Bezug auf Führungskräfte eine angemessene durchschnittliche Leitungsspanne auf den jeweiligen außertariflichen Tätigkeitsebenen gewährleistet.

 

Rz. 6

Abs. 2 trifft Detailregelungen zur außertariflichen Vergütung. Neben Festgehalt und Zulagen dürfen auch individuelle leistungsbezogene Vergütungsbestandteile und geschäftspolitische Ergebniskomponenten geleistet werden, die von der jeweiligen jährlichen Zielerreichung abhängig sind. Diese Zusammensetzung entspricht der bereits bei der Bundesagentur für Arbeit zuvor geübten Praxis.

 

Rz. 7

Die Vergütung richtet sich an den Bundesbesoldungsordnungen A und B aus (Abs. 3 Satz 1). Für die Zuordnung von Festgehalt und Zulagen sind nach Abs. 3 Satz 2 zum einen die mit der Funktion verbundene Aufgaben- und Personalverantwortung sowie die Schwierigkeit der Aufgaben und die Bedeutung der Funktion maßgeblich (Zahlung sog. Funktionszulagen). In diesem Zusammenhang dienen Zulagen der weitergehenden Differenzierung zwischen unterschiedlichen Anforderungsprofilen auf derselben Tätigkeitsebene. Zum anderen können Zulagen bei gesteigerten Anforderungen oder Belastungen gezahlt werden. Maßgeblich ist in diesem Fall der Grad der Anforderungen und Belastungen. Solche Zulagen können z. B. gezahlt werden, wenn zusätzliche Aufgaben eines anderen Dienstpostens oder Funktionen in strategischen Großprojekten übertragen werden oder wenn sie zum Ausgleich tätigkeitsbezogener Erschwernisse gerechtfertigt sind, die anderweitig nicht abgegolten werden. Eine Zulage wird häufig auch zuerkannt, wenn eine Abwesenheitsvertretung der nächst höheren Führungskraft zum ständigen Auf...

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