Rz. 1a

Die Vorschrift ermächtigt das BMAS zur Festsetzung der Höhe der Umlage selbst, setzt dafür aber den Maßstab fest. Insoweit rundet sie die übrigen Vorschriften zur Winterbeschäftigungs-Umlage sinnvoll ab. Die Ermächtigung umfasst über den Prozentsatz zur Berechnung der Umlage und die Berechnungsgrundlage selbst (Abs. 1 Nr. 2 und 3) als Herzstück der Vorschrift hinaus auch Pauschalen und Verwaltungskosten (Abs. 1 Nr. 1 und 4) sowie Verfahrensfragen zur Zahlung und Einziehung der Umlage (Abs. 1 Nr. 6) einschl. der Voraussetzungen für eine Entrichtung der Umlage in längeren Abrechnungsintervallen (Abs. 1 Nr. 5). Die Änderung des Abs. 1 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art zur geschlechtsneutralen Ausformulierung der Vorschrift.

Abs. 2 bestimmt, dass die Umlage bedarfsdeckend bemessen werden muss, nach Möglichkeit aber nicht darüber hinausreichen soll.

Mit der Ermächtigung wird insbesondere erreicht, dass Anpassungen der Umlagehöhe angesichts ihrer monatlichen Abführung nicht nur in der Schlechtwetterzeit, sondern kontinuierlich über das gesamte Kalenderjahr hinweg ohne parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren kurzfristig und bedarfsgerecht vorgenommen werden können. Die Umlagebeiträge stehen in Beziehung zum Förderumfang, insbesondere auch zur Höhe des Zuschuss-Wintergeldes von 1,03 EUR oder 2,50 EUR je Stunde.

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der Verordnung zu § 357 wurde das Umlageverfahren durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und das nachfolgende Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz v. 16.5.2017, das mit Wirkung zum 25.5.2017 in Kraft getreten ist, nicht tangiert (vgl. die Komm. zu § 354).

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