Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitsförderung. Das sind Beiträge, die in der irrigen Annahme gezahlt worden sind, dass Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung vorliegt, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist. Ebenso können Beiträge in unrichtiger Höhe abgeführt worden sein.

Abs. 1 stellt einen von den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung abweichenden Grundsatz für die Beitragserstattung auf. Während nach § 26 Abs. 2 SGB IV Beiträge nicht erstattet werden, soweit aufgrund dieser Beiträge oder für den Beitragszeitraum Versicherungsleistungen erbracht wurden oder zu erbringen sind, sind gezahlte Leistungen, weil Versicherungspflicht irrtümlich angenommen wurde, lediglich auf den Erstattungsbetrag anzurechnen. Der Erstattungsanspruch verjährt auch dann nach regulärer Frist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), wenn der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen beanstandet hat.

Abs. 2 bestimmt, welche Stelle Beiträge zu erstatten hat. Das ist grundsätzlich die zuständige Agentur für Arbeit, es sei denn, die Bundesagentur für Arbeit hat mit der zuständigen Einzugsstelle oder einem Leistungsträger etwas anderes vereinbart. Seit dem 1.8.2016 werden durch die Regionaldirektionen keine Beiträge mehr erstattet (Aufhebung von Abs. 2 Nr. 2 a. F.).

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