Rz. 2

Die Vorschrift dient der Praktikabilität des Leistungsrechts und einer Beschleunigung des Leistungsverfahrens. Sie stellt eine schon früher ständig geübte Praxis auf eine rechtliche Grundlage. Seit jeher haben die Agenturen für Arbeit bei begründeten Zweifeln daran, dass die Zahlungsvoraussetzungen vorliegen, die Leistungszahlungen vorläufig eingestellt und den Leistungsbezieher zur Aufklärung des Sachverhaltes aufgefordert, z. B. eine Entkräftung vorliegender Hinweise auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder den Eintritt eines Ruhenstatbestandes. Durch die Regelung von Voraussetzungen und Grenzen der vorläufigen Zahlungseinstellung beugt die Vorschrift auch einem willkürlichen Verhalten des Leistungsträgers vor. Die Regelung macht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die bewilligte Leistung bei Fälligkeit erbracht werden muss, solange der Bewilligungsbescheid insoweit nicht beseitigt, insbes. aufgehoben worden ist.

 

Rz. 2a

Die Vorschrift dient insbesondere nicht dazu, auf Leistungsempfänger zusätzlichen Druck auszuüben, damit diese persönlich in der Agentur für Arbeit vorsprechen. Dem dient die Meldeaufforderung nach § 309. Kommt der Arbeitslose seiner Meldepflicht ohne wichtigen Grund nicht nach, tritt eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 ein, die allerdings nur eine Dauer von einer Woche umfasst. Vielfach erweist sich, dass allein der Eintritt einer oder mehrerer Sperrzeiten den Arbeitslosen nicht dazu bewegen kann, persönlich in der Agentur für Arbeit vorzusprechen. Die vorläufige Zahlungseinstellung, die dazu führt, dass dem Arbeitslosen keinerlei Leistungen für den gesamten Kalendermonat ausgezahlt werden, ist kein zugelassenes Mittel der Agentur für Arbeit in solchen Fällen. Auf entsprechende Rechtsänderungsvorschläge, etwa einer unbefristeten vorläufigen Zahlungseinstellung beim 3. Nichterscheinen in der Agentur für Arbeit ohne Angabe von Gründen, hat der Gesetzgeber bislang nicht reagiert. Dieselbe Problematik stelt sich im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. § 40 SGB II enthält jedoch keine insoweit erweiterte Möglichkeiten für die Jobcenter (abgesehen von der Leistungsverringerung).

 

Rz. 3

Die Regelung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Über eine vorläufige Zahlungseinstellung haben die Agenturen für Arbeit demnach nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Eine vorläufige Zahlungseinstellung kommt nur bei laufenden Leistungen, insbesondere dem Arbeitslosengeld, in Betracht. § 331 ist nicht anwendbar, um die Auszahlung einer bereits bewilligten, aber noch nicht geleisteten einmaligen Leistung zu verhindern. Bei laufenden Leistungen darf hingegen eine vorläufige Zahlungseinstellung auch vorgenommen werden, wenn noch keine erste Auszahlung erfolgt ist. Bei der Entscheidung über eine vorläufige Zahlungseinstellung ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der zuständige Sachbearbeiter muss demnach prüfen, ob ihm kein milderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem er das Verwaltungsverfahren weiterführen kann, z. B. mit einem Verlangen nach einer Mitwirkungshandlung durch den Betroffenen. Eine Anhörung des Betroffenen vor einer vorläufigen Zahlungseinstellung setzt das Gesetz allerdings nicht voraus. Dennoch muss die vorläufige Zahlungseinstellung das Mittel sein, mit dem das beabsichtigte Ziel nur erreicht werden kann.

 

Rz. 4

Abs. 1 setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit Kenntnis von Tatsachen erhält, die einer Leistungszahlung entgegenstehen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die den Betroffenen betreuende Stelle, nicht aber jede Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung der Leistungszahlungen befugt ist. Werden Sachverhalte z. B. in besonderen Dienststellen oder der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bekannt, müssen die relevanten Informationen zur Entscheidung über eine vorläufige Zahlungseinstellung an die zuständige Agentur für Arbeit abgegeben werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, die unabhängig von bestehenden back offices zur Leistungssachbearbeitung Ansprechpartner für den "Kunden" ist. Dementsprechend erlassen zentral für mehrere Agenturen für Arbeit operierende Servicestellen die Bescheide für die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit. Eine vorläufige Zahlungseinstellung ist ausgeschlossen, wenn die Agentur für Arbeit im Zuge der bewilligenden Entscheidung fehlerhaft gearbeitet hat. § 331 zielt auf Fälle, in denen sich der relevante, der Leistungsbewilligung zugrunde gelegte Sachverhalt so erheblich geändert hat, dass i. S. einer wesentlichen Änderung eine Aufhebungsentscheidung ergehen darf. Das schließt eine Rücknahme nach § 45 ein, wenn sich die Erkenntnisse darauf beziehen, dass der der bewilligenden Entscheidung zugrunde gelegte Ausgangssachverhalt unzutreffend war.

 

Rz. 5

Eine vorläufige Zahlungseinstellung kommt nur bei Kenntnis von Tatsachen in Betracht. Damit ist gemeint, dass der relevante Sachverhalt zwar nicht erwiesen sein muss, aber andererse...

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