Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Auslandsvermittlung in der Weise, dass sie grundsätzlich erlaubnisfrei ohne ein Monopol der Bundesagentur für Arbeit auch durch Dritte in das Ausland und aus dem Ausland durchgeführt werden darf, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aber ermächtigt wird, aus Gründen, denen nicht mit den Regelungen über Erlaubnisse und Genehmigungen zur Ausübung einer Beschäftigung begegnet werden kann, also vornehmlich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, der Bundesagentur für Arbeit die Auslandsvermittlung für bestimmte Berufe und Tätigkeiten vorzubehalten. Die Interessen des inländischen Arbeitsmarktes werden bereits durch einen Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 des AufenthG vor der Aufnahme einer Beschäftigung eines Staatsangehörigen aus einem Staat, der weder zur EU noch zum EWR gehört, geschützt. § 292 müsste durch eine Rechtsverordnung des BMAS realisiert werden, die sich auf § 292 stützt und den Ermächtigungsrahmen einhält. Das Gesetz selbst gibt jedoch den Zweck der Ermächtigung nicht wider. Die Vorschrift begrenzt die Ermächtigung auf die Vermittlung in die und die Anwerbung aus den Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums. Auch die Anwerbung von Arbeitskräften ist nach Aufhebung des § 302 ohne Einschränkungen möglich. Auch hier gilt der Zustimmungsvorbehalt für den Arbeitsmarktzugang wie bei der Auslandsvermittlung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge