0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) eingefügt. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurden mit Wirkung zum 1.1.2002 Abs. 2 und 3 umbenannt, Abs. 2 bis 4 eingefügt und Abs. 7 angefügt.

Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2003 geändert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 neu gefasst und Abs. 5 bis 7 wurden redaktionell geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 30.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.

Abs. 1 zum 1.1.2009 geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v.20.1.2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Abs. 5 und 6 wurden durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert.

Abs. 5 und 7 wurden durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert die Aufgaben der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (Abs. 1 bis 4) und stellt dafür datenschutzrechtliche Regeln auf (Abs. 5 bis 7). § 280 definiert als weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit die Statistik, die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und die Arbeitsmarktberichterstattung. Arbeitsmarktstatistiken werden in § 281 unter besonderer Berücksichtigung von Migrationshintergründen näher geregelt, die Berichterstattung in § 283. Die im Zusammenhang mit der Forschung notwendigen Datenübermittlungs- und Datenverwendungsregeln enthalten außer § 282 selbst die §§ 282a und 282b.

Durch Rechtsänderung mit Wirkung zum 1.7.2020 ist die Vorschrift in Bezug auf die Bereitstellung von Daten über den Migrationshintergrund an das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und infolgedessen zur Nutzung und Verarbeitung für dessen Zwecke erweitert worden. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass es sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU)2016/679 handelt. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist demnach von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und j dieser VO (EU) erfasst.

Abs. 1 bestimmt die hauptsächlichen Adressaten für die Ergebnisse aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und richtet die Aktivitäten der Bundesagentur darauf aus. Forschung ist im Grundsatz unabhängig, deshalb gibt der Gesetzgeber über die Bundesagentur für Arbeit selbst nur die Berücksichtigung des Informationsbedarfes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor. Abs. 1 Satz 2 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zur Abstimmung des Forschungsbedarfs mit dem maßgeblichen Bundesministerium. Der mindestens jährliche Abstand der Abstimmung gewährleistet eine angesichts der üblichen Dauer von Forschungen große Flexibilität.

Abs. 2 legt die Arbeitsmarktforschung hauptsächlich auf die Wirkungen der Arbeitsförderung fest. Sie werden dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) als ständige Aufgabe zugeschrieben. Abs. 2 schließt weitere Forschungsschwerpunkte nicht aus, die aber wiederum mit dem Bundesministerium nach Abs. 1 Satz 2 abzustimmen sind.

Abs. 3 umschreibt Schwerpunkte der Wirkungsforschung. Das sollen Erfolge und Kosten-Nutzen-Relationen von Maßnahmen sowie volkswirtschaftliche Nettoeffekte des Einsatzes arbeitsmarktpolitischer Instrumente sein. Außerdem hat die Wirkungsforschung Auswirkungen von Erwerbsverläufen zu analysieren. Die Neufassung der Vorschrift zum 1.4.2012 war, abgesehen von der geschlechtsneutralen Ausformulierung, lediglich redaktioneller Natur.

Abs. 4 dehnt die Arbeitsmarktforschung auf die regionale Ebene aus.

Abs. 5 regelt den Datenzugang an das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) aus der Bundesagentur für Arbeit und statistischen Ämtern sowie die Gewinnung von Daten durch externe Erhebungen.

Die Ergänzung in Abs. 5 Satz 1 sieht eine Erweiterung der Rechtsgrundlage für die Nutzung und Verarbeitung der Daten der Bundesagentur für Arbeit vor. Neben den Daten aus der Bundesagentur für Arbeit darf seit dem 1.7.2020 auch der Migrationshintergrund nach §281 Abs. 4 Satz 1 dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung gestellt werden. Die Kriterien des Migrations...

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