Rz. 12

Abs. 2 Satz 1 bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Beirates mit 11. Hiervon darf der Beirat weder nach oben noch nach unten abweichen. Der Gesetzgeber bestimmt Anzahl und Funktionen der Mitglieder nach ihrer Herkunft und bestimmt damit den Proporz im Beirat, der nicht verändert werden darf, um eine möglichst ausgeglichene Interessenvertretung zu gewährleisten. Die Vorschlagsberechtigung regelt Abs. 3 Satz 1.

 

Rz. 13

Abs. 2 Satz 2 bestimmt die einzelnen Mitglieder des Beirates nach ihrer Herkunft. Dabei kann es sich bei jedem Mitglied sowohl um einen weiblichen wie um einen männlichen Vertreter handeln. Bei den Mitgliedern des Beirates handelt es sich nicht um Personen in Führungspositionen, die von der Geschlechterklausel (30 % weibliche Mitglieder) umfasst wären. Der Gesetzgeber erwartet insofern jetzt wie schon vor der Gesetzgebung auch ohne eine ausdrückliche, zwingende Regelung, dass im Beirat in angemessenem Umfang weibliche Mitglieder vertreten sind. Die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie Bildung und Forschung haben es mit ihrer Berufung der Mitglieder in der Hand, für eine insoweit ausgewogene Besetzung einzutreten.

 

Rz. 14

Die Bundesländer entsenden nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ein Mitglied in den Beirat. Vorschlagsberechtigt ist der Bundesrat (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Die Länder müssen sich demnach darauf verständigen, aus welchem Bundesland die Vertretung wahrgenommen werden soll. Dies muss nicht naheliegend wegen des Sitzes der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg das Land Bayern sein. Auch ist eine Rotation möglich, da ein Mitglied abberufen wird, wenn die vorschlagende Stelle dies beantragt. In einer Reihe von Gremien wechseln sich die Bundesländer ab, etwa in einem Rhythmus von 6 Monaten.

 

Rz. 15

Nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b sind auch die kommunalen Spitzenverbände berechtigt, aber auch verpflichtet, ein Mitglied in den Beirat zu entsenden. Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag müssen sich in der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände als nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorschlagsberechtigte Stelle darüber verständigen, wer als Mitglied entsandt wird. Hierbei wird es sich wohl um eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten bei der Bundesvereinigung handeln.

 

Rz. 16

Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände schlagen jeweils ein Mitglied als Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vor (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und d sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4).

 

Rz. 17

Die Berufung der Mitglieder des Beirates wird durch die Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. Das berechtigt die Bundesagentur für Arbeit auch zu Auswahl und Vorschlag (gegenüber dem BMAS) von Mitgliedern des Beirates. Dabei wird die Bundesagentur für Arbeit nur aus besonderem und wichtigem Grund von den Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Stellen abweichen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit wird ihren Vorschlag dem BMAS übermitteln. Stimmt dieser zu, ist insoweit das Einvernehmen hergestellt. Für den weiteren Vollzug der Vorschrift ist es ohne Belang, ob die Bundesagentur für Arbeit selbst oder das BMAS das weitere Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung herstellt.

 

Rz. 18

§ 377 Abs. 3 regelt 4 Abberufungsgründe. Liegt einer der Gründe vor, hat die Bundesagentur für Arbeit als berufende Stelle keine Wahl; das betroffene Mitglied ist abzuberufen.

 

Rz. 19

§ 377 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Abberufung eines Mitglieds, wenn entweder eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung nicht vorgelegen hat. Damit gewährleistet der Gesetzgeber, dass die Berufungsfähigkeit des Mitglieds des Beirates während der gesamten Amtsdauer über erhalten bleiben muss und nicht nur bei der Berufung vorliegen muss. Die Berufungsfähigkeit nach § 378 spielt für § 182 keine Rolle.

 

Rz. 20

§ 377 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sieht eine Abberufung bei grober Amtspflichtverletzung durch das Mitglied vor. Dabei muss es sich um gravierende Vorfälle handeln, die die Ausübung des Amts selbst oder die Verschwiegenheitspflicht betreffen. In Betracht könnten insofern Interessenkonflikte des Mitgliedes kommen.

 

Rz. 21

§ 377 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verpflichtet zur Abberufung, wenn die vorschlagende Stelle es beantragt. Damit ist gewährleistet, dass nicht bestimmte Personen, sondern abstrakte Interessen im Beirat vertreten sind. Ein Antrag auf Abberufung könnte insbesondere gestellt werden, wenn das berufene Mitglied die Interessen der vorschlagsberechtigten Stelle nicht mehr wahrnimmt. Eine Abberufung ist auch dann zwingend, wenn die Vorschlagsberechtigung der vorschlagenden Stelle entfallen ist. Das ist er Fall, wenn diese für die Interessenvertretung keine wesentliche Bedeutung mehr hat. Damit wird ermöglicht, dass nunmehr die Stelle, die die wesentliche Bedeutung für die Interessenwahrnehmung erlangt hat, auch ein Mitglied in den Beirat b...

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