Rz. 12

Grundsätzlich sind auch Bezieher von Alg in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle Personen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI). Damit sind Bezieher von Alg in Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch in die soziale Pflegeversicherung einbezogen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat dementsprechend für diese Bezieher von Alg Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten (vgl. §§ 251 Abs. 4a SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

 

Rz. 13

Das SGB V enthält jedoch auch Ausnahmeregelungen, die einerseits die Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen und andererseits die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglichen. Die Bundesagentur für Arbeit ist in diesen Fällen nicht (mehr) zur Beitragszahlung für die Bezieher von Alg verpflichtet.

 

Rz. 14

Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt § 6 SGB V, Abs. 1 nimmt auf § 6 Abs. 3a SGB V Bezug. Danach sind Personen versicherungsfrei, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit entweder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig (hauptberuflich selbständig erwerbstätige Personen sowie Ehe- oder Lebenspartner solcher Personen) waren. Versicherungspflichtige Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder – mit Ausnahmen – bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren) sind von der befreienden Regelung ausgenommen.

 

Rz. 15

Bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften wird nach Maßgabe des § 176 SGB V der Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verhindert.

 

Rz. 16

Zur Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Krankenversicherung vgl. im Übrigen die Komm. zu den §§ 5, 6 SGB V.

 

Rz. 17

Die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht richtet sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V. Danach wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer durch den Bezug von Alg versicherungspflichtig wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, sofern eine Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen mit nach Art und Umfang den Leistungen nach dem SGB V entsprechenden Vertragsleistungen besteht.

 

Rz. 18

Zur Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht vgl. im Übrigen die Komm. zu § 8 SGB V.

 

Rz. 19

Versicherungspflichtige Personen in der Sozialen Pflegeversicherung als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB XI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie eine Pflegeversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen nachweisen und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht nach § 25 SGB V versichert wären, nach Art und Umfang zum SGB XI gleichwertige Leistungen (§§ 28 bis 45f SGB XI) beanspruchen können.

 

Rz. 20

Ebenso konnten sich Personen von der Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn sie nach Maßgabe des Art. 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes bei Inkrafttreten der Sozialen Pflegeversicherung bereits bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert waren.

 

Rz. 21

Zudem waren und sind Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, nach weiteren Maßgaben dazu verpflichtet, zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

 

Rz. 22

Zur Sozialen Pflegeversicherung i. S. d. Vorschriften vgl. im Einzelnen die Komm. zu den §§ 20 bis 23 SGB XI.

 

Rz. 23

Für Mitglieder von Solidargemeinschaften gilt grundsätzlich § 21a Abs. 1 SGB V. Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach § 21a Abs. 1 Satz 1 SGB XI als erfüllt.

 

Rz. 24

Für den von diesen Regelungen betroffenen Personenkreis regelt § 174 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung i. S. v. unterstützenden Leistungen für die Beitragszahlung, seit dem 1.7.2023 auch für Mitglieder von Solidargemeinschaften. Für diese bedeutet das seither, dass sie nicht mehr ohne Versicherungsleistungen die Risiken absichern müssen, aber ihre Mitgliedschaft eine gesetzliche Versicherung unter Umständen verhindert.

 

Rz. 25

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