Rz. 23

Die Frist nach Abs. 2 beginnt am Tag nach der Entstehung des Anspruchs, läuft kalendermäßig ab und endet an dem Tag 4 Jahre später, der das gleiche Tages- und Monatsdatum trägt wie der Tag der Entstehung des Anspruchs.

 
Praxis-Beispiel

Der Anspruch auf Alg entsteht am 16.8.2012.

Die Frist beginnt am 17.8.2012 und endet am 16.8.2016.

Am 17.8.2016 kann der Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Rz. 24

Eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer auf Alg, die gemäß § 147 Abs. 4 hinzugerechnet wird, kann erneut 4 Jahre lang geltend gemacht werden. Insoweit greift Abs. 2 nicht.

 

Rz. 25

Der Fristbeginn verschiebt sich nicht dadurch, dass der eben entstandene Anspruch nach den §§ 156 bis 160 ruht. Das ist schon deshalb sinnvoll, weil ansonsten der Zweck der Vorschrift, einen einmal entstandenen Anspruch nicht für unbegrenzte Zeit zu erhalten, verfehlt werden könnte. Dies wäre z. B. bei Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 156 Abs. 1 Nr. 3) der Fall. Bejaht werden muss ein unveränderter Fristbeginn aber auch in Fällen des § 157, in denen der Anspruch auf Alg wegen eines Anspruches auf Arbeitsentgelt ruht, Alg aber nach § 157 Abs. 3 als Gleichwohlleistung erbracht wird; denn es handelt sich dabei um rechtmäßig geleistetes Alg, so dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, eine Ausnahme von der Grundregel zu machen. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des BSG in Fällen der Pflege von Angehörigen sowie schon früher bei Bezug der ausgelaufenen Leistung Erziehungsgeld (BSG, Urteile v. 21.10.2003, B 7 AL 88/02 R, SozR 4-4300 § 147 Nr. 1, und v. 19.1.2005, B 11a/11 AL 35/04 R, aub 2005 S. 218; BSG, Urteil v. 21.10.2003, B 7 AL 88/02 R, SozR 4-4300 § 147 Nr. 3). Dagegen ist das BSG der Auffassung, aus verfassungsrechtlichen Gründen könne die 4-jährige Frist nicht verstreichen, während die Arbeitslose einem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG unterliegt (BSG, Urteil v. 21.10.2003, B 7 AL 28/03 R, SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

 

Rz. 26

Auf das Fristende ist § 193 BGB anzuwenden, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Tag fällt, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist. Ein am nächsten Werktag gestellter Antrag wirkt wie eine persönliche Arbeitslosmeldung zurück (§ 325 Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 27

Wird ein Anspruch auf Alg rechtzeitig geltend gemacht, kann die Leistung über das Ende der Frist hinaus bezogen werden, bis der verbliebene Anspruch verbraucht oder aus sonstigen Gründen (§ 148) erschöpft ist. In diesen Fällen kann Abs. 2 nicht eingreifen, weil der Anspruch zum Ruhen kommt oder nach § 66 SGB I versagt bzw. entzogen wird.

 

Rz. 28

Davon sind jedoch Ausnahmen zu machen. Ist die Entscheidung über die Bewilligung des Alg ganz und unbefristet aufgehoben worden, muss der Anspruch durch Antragstellung erneut geltend gemacht werden. Dies ist nach Abs. 2 nicht mehr möglich, wenn zwischenzeitlich die 4-jährige Frist verstrichen ist. In diesen Fällen führt auch das Ruhen zum Erlöschen.

 

Rz. 29

Im Falle der befristeten Aufhebung bedarf es einer erneuten Geltendmachung nicht. Deshalb kann in diesem Fall die Erlöschensvorschrift nicht angewendet werden. Im Anschluss an den befristeten Zeitraum kann Alg wieder bezogen werden.

 

Rz. 30

In jedem Fall kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Anspruchsvoraussetzung weggefallen ist und bei erneuter Erfüllung der Voraussetzungen zur Wiederbewilligung die Frist verstrichen ist, sofern der Anspruch neu geltend gemacht werden muss.

 
Praxis-Beispiel
  • Es tritt eine Sperrzeit ein, die Entscheidung über die Bewilligung des Alg wird befristet aufgehoben; die 4-jährige Frist läuft während der Sperrzeit ab. Im Verlauf des Ruhenszeitraumes wird die maximale Zeitspanne einer Leistungsfortzahlung (§ 146) überschritten.

    Der Anspruch kann danach nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Rz. 31

Die Agentur für Arbeit wird den Arbeitslosen darüber zu beraten haben, wenn sie erkennt, dass dieser ersichtlich zu seinem Nachteil handelt. Der Anspruch erlischt aber kraft Gesetzes; das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung wie z. B. Verfügbarkeit (im Beispiel wegen arbeitsunfähiger Erkrankung) kann nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches im Nachhinein bejaht werden (vgl. Bay. LSG, Urteil v. 6.8.2009, L 9 AL 121/06, unter Berufung auf BSG, Beschluss v. 7.5.2009, B 11 AL 72/08 B, und Urteil v. 31.1.2006, B 11a AL 15/05 R), so zuvor schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.4.2008, L 16 AL 1076/05. Die Beratungspflicht der Agentur für Arbeit geht aber nicht soweit, dass sie den Arbeitslosen einzig zu dem Zweck beraten müsste, ihm durch Verzicht auf eine angebotene Tätigkeit den Zugang zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu eröffnen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.3.2010, L 3 AL 44/09). Ohne ausdrücklichen Wunsch des Versicherten soll keine Beratungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bestehen, über den Ablauf der Frist nach § 161 Abs. 2 beraten. Eine gewünschte Beratung kann aber zur Folge haben...

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