Rz. 4

Ein Arbeitnehmer ist an einem Arbeitskampf beteiligt, wenn er selbst streikt oder ausgesperrt ist. Streiks und Aussperrungen suspendieren das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis unter Wegfall der Lohnansprüche des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer streikt auch dann i. S. der Vorschrift, wenn er keiner Gewerkschaft angehört, der Streik aber von einer Gewerkschaft geführt wird und damit rechtmäßig ist. Auf die Streikform kommt es nicht an. Ein ausgesperrter Arbeitnehmer ist auch dann an einem Arbeitskampf beteiligt, wenn seine Arbeitsbedingungen von dem Arbeitskampf nicht betroffen sind. Ein inländischer Arbeitskampf richtet sich nach inländischem Recht. Im Falle einer Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem ausländischen Arbeitskampf werden die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg regelmäßig nicht vorliegen. Gleichwohl hat § 160 auch für den Fall zunehmender Internationalisierung auf europäischer Ebene durch Vernetzung der Gewerkschaften die Neutralität der Bundesagentur für Arbeit zu gewährleisten. Multinationale Streik-Koalitionen sollen verhindern, dass an Streiktagen nach dem Muster kurzfristiger Kurzstreiks Bestellungen und Arbeitsaufkommen in das benachbarte Ausland verlagert werden können. Zeitarbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleihers und können deshalb nicht ausgesperrt werden. Ein Arbeitnehmer ist ausgesperrt, wenn ihm Beschäftigung und Lohn durch den Arbeitgeber verwehrt wird. Das Arbeitsverhältnis ruht. In der Regel wird von den Arbeitgebern eine Abwehraussperrung durchgeführt, mit der auf Streiks reagiert wird.

 

Rz. 5

Bei Arbeitslosigkeit infolge Beteiligung an einem Arbeitskampf ruht der Anspruch bis zum Ende des Arbeitskampfes. Im Grunde bedeutet dies eine Begünstigung des Arbeitgebers, weil der Anspruch des Arbeitnehmers nicht nur dann ruht, wenn er von dem Arbeitnehmerinstrumentarium des Streiks Gebrauch macht, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber von seinem Instrument der Aussperrung Gebrauch macht. Dennoch scheint das Ergebnis ausgewogen. Seit Einführung des SGB III am 1.1.1998 musste die Rechtsprechung zum damaligen § 146 (heute § 160) nicht in nennenswerter Weise bemüht werden. Es ergeben sich über das Ruhen des Anspruchs auf Alg hinaus keine weiteren Rechtsfolgen, insbesondere wird die Anspruchsdauer nicht gemindert. Es treten aber alle anderen Folgen aus der Entstehung eines Anspruchs auf Alg ein, z. B. die Festsetzung der Anspruchsdauer, die Bemessung des Alg und die zeitlich begrenzte Möglichkeit von 4 Jahren, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden kann.

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