Rz. 27

Abs. 6 gewährleistet im öffentlichen Interesse, dass eine angegriffene Entscheidung des Neutralitätsausschusses zügig und endgültig in einer Instanz gerichtlich überprüft wird. Dadurch werden sich widersprechende Entscheidungen vermieden und der Rechtsschutz effektiv. Klagebefugt sind nicht die Kampfparteien, sondern die Fachspitzenverbände. Der klagende Verband benötigt kein Rechtsschutzbedürfnis. Er muss auch nicht selbst betroffen sein. Die Klage ist gegen die Bundesagentur für Arbeit zu richten, weil der Neutralitätsausschuss ein Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur für Arbeit ist. Das Verfahren richtet sich nach dem SGG.

 

Rz. 28

Die Zuständigkeit des BSG im ersten Rechtszug begründet sich aus der länderübergreifenden und grundsätzlichen Bedeutung sowie der gebotenen Eile einer Entscheidung. Das BSG muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, da es Tatsacheninstanz ist. Der jeweils andere Fachspitzenverband wird beteiligt. Das BSG kann eine einstweilige Anordnung erlassen. Im Übrigen muss es andere anhängige Verfahren zurückstellen und alle Möglichkeiten der Beschleunigung, auch z. B. im Rahmen der Beweiserhebung, ausschöpfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge