Rz. 47

In Fällen des § 158 ruht der Anspruch auf Alg. Die Vorschrift verhindert daher nicht das Entstehen des Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung i. S. eines Stammrechts auf Alg, wohl aber die Auszahlung der Leistung. Ein wichtiger Grund des Arbeitslosen für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist ohne Belang (Bay. LSG, Urteil v. 30.6.2011, L 10 AL 294/10). Da sich keine Auswirkungen auf die Minderung der Anspruchsdauer ergeben (§ 148), kann bei Fortdauern des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen der gesamte Anspruch auf Alg zeitlich versetzt ausgeschöpft werden. Beginn des Ruhenszeitraumes ist der Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses; besteht dieses fort, gehen die Agenturen für Arbeit vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses aus.

 

Rz. 47a

Der Arbeitslose muss sich nicht arbeitslos melden und Alg beantragen, solange der Ruhenszeitraum nach § 158 abläuft. Er kann auch die Entstehung des Anspruches nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 verhindern. Hierüber ist er ggf. durch die Agentur für Arbeit zu beraten. Meldet sich der Arbeitnehmer zunächst nicht arbeitslos, riskiert er, dass bei späterer Meldung die Anwartschaftszeit möglicherweise nicht mehr erfüllt ist, das geht zu seinen Lasten.

 

Rz. 47b

§ 143a ist auch in Fällen anzuwenden, in denen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag eine Altersrente bezogen wird. Eines Querverweises in § 97 SGB VI und § 18 a SGB IV bedarf es nicht. Für den Ruhenszeitraum ist auf eine Witwenrente ein vergleichbares Einkommen aus einer Abfindungszahlung anzurechnen (Wirkung der Vorschrift im Rentenrecht, SG Karlsruhe, Urteil v. 6.8.2012, S 12 R 4529/12). Das bisher berücksichtigte Arbeitsentgelt ist auch nach Auffassung des SG Hannover für die Dauer eines Ruhenszeitraumes nach § 158 auf die gewährte Hinterbliebenenrente anzurechnen (Urteil v. 23.4.2012, S 12 KN 14/08).

 

Rz. 47c

Monatliche Abfindungszahlungen eines früheren Arbeitgebers mit dem Charakter einer Einnahme zum Lebensunterhalt sind bei der Bemessung des Beitrages freiwillig versicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen (Wirkung im Beitragsrecht, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.3.2013, L 5 KR 135/12; vgl. auch Urteil v. 26.1.2012, L 16 KR 9/11). In Fällen des § 1a KSchG ruht der Anspruch auf Alg weder nach § 158 noch wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach § 159.

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