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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 143a nach § 158 überführt.

§ 143a Abs. 2 Satz 5 zum 1.1.2001 geändert durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971). § 143a Abs. 2 Satz 4 zum 1.1.2005 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2203 (BGBl. I S. 2848). § 143a wurde bei gleichzeitiger Aufhebung des § 140 mit dem EEÄndG eingefügt. Mit § 147a war seither bis zur Aufhebung des § 147a mit Wirkung zum 1.4.2012 im Grundsatz der Rechtszustand wieder hergestellt, der bis zum 31.3.1997 nach den §§ 117, 128 AFG bestand. § 143a sieht ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor, wenn der Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung erhält oder zu beanspruchen hat und die für den Arbeitgeber maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 158 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexReG) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

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