Rz. 16

Abs. 2 räumt dem Arbeitslosen einen Bestandsschutz für das Nebeneinkommen aus der Nebenbeschäftigung bzw. Nebentätigkeit ein, sofern dieses seinen Lebensstandard in nennenswerter Weise mitbestimmt hat. Geschützt bzw. freigestellt wird das Nebeneinkommen, das schon längere Zeit vor der Arbeitslosigkeit erzielt wurde. Dafür wird nicht auf den Umfang des Nebeneinkommens, sondern allein auf die Dauer der Nebenbeschäftigung in der jüngeren Vergangenheit abgestellt. Abs. 2 vermeidet den Nachteil, dass Einkommen aus diesen Tätigkeiten nicht in die Bemessung des Alg einfließt, aber als Nebeneinkommen berücksichtigt wird. Zur Erreichung des Bestandsschutzes zählen nicht Zeiten des Bezuges einer Entgeltersatzleistung (Verletztengeld nach Arbeitsunfall) anstelle einer Beschäftigungszeit mit Einkommen (BSG, Urteil v. 1.3.2011, B 7 AL 26/09 R).

 

Rz. 17

Das in den letzten 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg durchschnittlich erarbeitete Nebenerwerbseinkommen bleibt dem Arbeitslosen auch während des Bezugs von Alg nur dann vollständig erhalten, wenn die früher neben einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübte Beschäftigung nur in kurzzeitigem Umfang (§ 138 Abs. 3) ausgeübt wurde und in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg mindestens 12 Monate lang ausgeübt wurde. Auch die Rechtsprechung verlangt Gleichzeitigkeit (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.5.2012, L 18 AL 356/10). Notwendig sei, dass die Nebeneinkünfte in den letzten 18 Monaten nicht überwiegend den Lebensstandard des Arbeitslosen bestimmt, sondern lediglich verbessert hätten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dieselbe Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde; die ausgeübten Beschäftigungen müssen lediglich insgesamt – nacheinander zusammenhängend oder unterbrochen – 12 Monate ausgeübt worden sein. Jede einzelne Beschäftigung oder Tätigkeit muss aber kurzzeitig gewesen sein, auch eine Durchschnittsbetrachtung kann nicht angestellt werden. Ebenso darf die kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mit anderen kurzzeitigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten zusammenzurechnen gewesen sein. Mehrere Nebenerwerbstätigkeiten, die gleichzeitig ausgeübt worden sind, zählen zur Erfüllung der erforderlichen 12 Monate nur einmal. Eine Erwerbstätigkeit wird nicht ausgeübt, wenn Entgeltersatzleistungen gezahlt werden (z. B. Krankengeld). Abs. 2 setzt aber nicht voraus, dass eine vor Entstehung des Anspruchs auf Alg ausgeübte Beschäftigung nahtlos fortgeführt wird. Es muss sich auch nicht um dieselbe Tätigkeit handeln (BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 11 AL 31/09 R). Entschieden wurde jedoch nicht, wie lange eine Beschäftigung i. S. d. Abs. 2 aufgeschoben werden darf, bis das Privileg eingebüßt wird. Im entschiedenen Fall waren 3 Monate und 3 Wochen nach der Rechtsprechung des BSG unschädlich.

 

Rz. 17a

Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt (§ 138 Abs. 3).

 

Rz. 18

Der Bestandsschutz greift nur, wenn das durchschnittliche Nebeneinkommen aus den letzten 12 Monaten den Mindestfreibetrag von 165,00 EUR monatlich übersteigt; ansonsten ist dieser maßgebend (Abs. 2 letzter Halbsatz). Es ist also in jedem Fall ein Vergleich erforderlich. Nach Auffassung des SG Berlin beträgt der Freibetrag ein Zwölftel der in den letzten 12 Monaten vor Entstehung des Anspruchs erzielten Nebenverdienste. Die Berechnungsvorschriften der §§ 130, 134 (seit 1.4.2012 §§ 150, 154) seien nicht anzuwenden (SG Berlin, Urteil v. 22.1.2010, S 58 AL 4008/09). Die Berechnung des durchschnittlichen Nebeneinkommens erfasst lediglich die Nebeneinkommen der letzten 12 Monate vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg, gleich ob Nebeneinkommen in allen 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs erarbeitet wurde oder lediglich in z. B. 8 Monaten (weil die geforderten 12 Monate durch diese 8 und Arbeit im 13. bis 18. Monat vor Entstehung des Anspruchs auf Alg erreicht wurden). In die Bestandsschutzberechnungen ist auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus den Nebenbeschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg einzubeziehen ebenso wie derartige Zahlungen während des Leistungsbezuges. Den Freibetrag übersteigendes Nebeneinkommen ist zu berücksichtigen. Das Privileg des Abs. 2 entfällt also nicht durch einen Anstieg des Nebeneinkommens, solange Arbeitslosigkeit fortbesteht. Bei einer Erhöhung des Arbeitsentgeltes aus der oder einer weiteren Nebenerwerbstätigkeit über die Freigrenze hinaus wird zusätzlich ein weiterer Freibetrag nach Abs. 1 in Höhe von 165,00 EUR eingeräumt.

 

Rz. 18a

Bis zum 31.12.2008 hatte Abs. 2 die Privilegierung geringfügigen Arbeitnehmereinkommens beschrieben, das vor der Arbeitslosigkeit erzielt worden war. Der frühere Abs. 3 traf eine entsprechende Regelung für eine selbstständige Tätigkeit, allerdings nicht auf die geringfügige Tätigkeit bezogen, sondern auf eine Tätigkeit mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich. Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitslose, der sein privilegiertes Nebenerwerbseinkom...

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