Rz. 18

Für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale ist die Finanzverwaltung, in der Regel also das örtliche Finanzamt zuständig. Änderungen werden auf Antrag oder in einem automatisierten Verfahren vorgenommen. Änderungen werden automatisiert angestoßen, wenn dafür mitgeteilte Daten der Meldebehörden ursächlich sind. Wird die Änderung auf den ersten Tag eines Monates mit dem Änderungsereignis platziert, wird sie gleichwohl erst ab dem Eintritt des maßgebenden Ereignisses, etwa der Auflösung einer Ehe, berücksichtigt. Änderungen der Lohnsteuerklasse werden berücksichtigt, gleich ob sie

  • nach dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, aber vor Entstehung des Anspruchs auf Alg,
  • am Tage oder nach Entstehung des Anspruchs in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Alg entstanden ist,
  • in Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entstanden ist,

vorgenommen werden. Die Berichtigung einer unrichtigen Eintragung ist keine Änderung der Lohnsteuerklasse. Ebenso gilt eine Änderung der Steuerklassen von Ehegatten oder Lebenspartnern nicht als Änderung in diesem Sinne.

 

Rz. 19

Berücksichtigt wird die Änderung von dem in Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt an, dementsprechend auch rückwirkend, unter Umständen sogar für bereits abgelaufene Kalenderjahre. Die Regelung des Abs. 2 bezieht sich nicht auf die Sonderform "Steuerklassenwechsel" zwischen Ehegatten. Dazu trifft Abs. 3 Regelungen. Für den Monat Dezember wird eine Änderung der Lohnsteuerklasse durch die Gemeinde nicht mehr vorgenommen. Für diesen Monat muss dem Arbeitslosen die Möglichkeit eröffnet werden, durch Nachweis eines begünstigenden Sachverhaltes auf andere Weise höheres Alg aufgrund einer Zuordnung zu einer günstigeren Leistungsgruppe zu erhalten.

 

Rz. 19a

Das System ELStAM steht für "Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale" und wurde in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern aufgebaut. Das heißt: Arbeitnehmer müssen keine Lohnsteuerkarte mehr beim Arbeitgeber abgeben. Alle Daten, die für die Ermittlung der Lohnsteuer seit 2012 relevant sind, werden dann dem Arbeitgeber von der Datenbank zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Finanzamt soll dadurch beschleunigt werden, lästiger Papierkram soll entfallen können.

 

Rz. 19b

Die Einführung des elektronischen Verfahrens wurde in Stufen vorgenommen. Daher war die Lohnsteuerkarte 2010 länger gültig und auch noch für das Jahr 2011 anwendbar. Für alle Änderungen und Eintragungen ist seit 2011 das Finanzamt zuständig. 2012 sollte das Verfahren ELStAM allgemein angewandt werden. Das elektronische Abrufverfahren verzögerte sich jedoch bis zum 1.11.2012 mit Wirkung zum 1.1.2013. Folglich bestand der Übergangszeitraum nach § 52b Abs. 1 EStG fort. Zwischenzeitlich ist allein die Finanzverwaltung dafür zuständig, dem Arbeitgeber die notwendigen Merkmale für die Besteuerung des Arbeitnehmers zu übermitteln. Alle Daten werden dann beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert. Sobald jemand eine Arbeitsstelle antritt und lohnsteuerpflichtig ist, fragt der Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern nach den notwendigen Daten, um sie dann in das Lohnkonto des Beschäftigten zu übernehmen. Diese Daten werden auch Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) genannt. Die Beschäftigten müssen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich ihre steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum angeben.

 

Rz. 20

Abs. 2 bestätigt die Tatbestandswirkung der eingetragenen Lohnsteuerklasse bis zu ihrer Änderung; danach allerdings können die leistungsrechtlichen Konsequenzen rückwirkend gezogen werden. Die Regelung betrifft nicht die Frage, ob der Arbeitslose Alg nach der höheren Entgeltersatzquote von 67 % beanspruchen kann. Hierzu kann die Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte zwar als Nachweis dienen, nach § 149 kommt es jedoch nur darauf an, dass der Arbeitslose bzw. sein nicht dauernd getrennt lebender und ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat. Änderungen der Lohnsteuerklasse für das nächste Kalenderjahr können auch im laufenden Jahr die Höhe des Alg beeinflussen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn im laufenden Jahr eine Steuerklassenänderung nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Die Agentur für Arbeit ist auch an die geänderte Lohnsteuerklasse gebunden, auf die sachliche Richtigkeit kommt es insofern nicht an.

 

Rz. 21

Ohne weiteren Nachweis wird eine Änderung der Lohnsteuerklasse durch die Finanzverwaltung berücksichtigt, wenn folgende Änderungen mitgeteilt wurden:

  • bei Eheschließung des Arbeitslosen oder Gründung einer Lebenspartnerschaft (Vergabe der Steuerklassen IV/IV),
  • bei dauernder Trennung des Arbeitslosen von seinem Ehegatten bzw. der Aufhebung der Trennung, Scheidung oder Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Vergabe der Steuerklasse I ab Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres),
  • bei Tod eines Ehega...

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