Rz. 3

Der Begriff Leistungsentgelt umschreibt ein pauschaliertes Nettoentgelt, aus dem das Alg entsprechend der gemäß § 149 festzustellenden Entgeltersatzquote zu ermitteln ist. Es ist von den individuellen Abzügen bei dem betroffenen Arbeitnehmer unabhängig. Das Leistungsentgelt ergibt sich im Grundsatz, indem von dem auf Bruttobasis ermittelten Bemessungsentgelt, das sich stets innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze (auf Beitragsseite) und im Hinblick auf die zu erbringende Leistung (als Leistungsbemessungsgrenze auf der Leistungsseite) bewegt, die gesetzlich bestimmten Entgeltabzüge abgesetzt werden. Das gilt grundsätzlich auch für Fälle der freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a. Die gesetzlichen Abzüge werden abschließend bestimmt. Die Kirchensteuer bleibt unberücksichtigt, nachdem der Gesetzgeber dem Hinweis des BVerfG gefolgt ist (Beschluss v. 22.3.1994, 1 BvL 8/85), dass auf absehbare Zeit nicht mehr zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass eine deutliche Mehrheit der Arbeitnehmer einer Kirchensteuer erhebenden Kirche angehört. Der Abzug einer Kirchensteuer selbst war bis dahin verfassungsrechtlich unbedenklich. Für die Zukunft gilt, dass allein eine andere Lage in Bezug auf den Anteil kirchensteuerpflichtiger Arbeitnehmer wieder dazu führen könnte, Kirchensteuer pauschaliert als Abzugsbetrag in das Gesetz aufzunehmen. Wie viele Arbeitnehmer Mitglied einer Kirche sind, kann der Lohn- und Einkommensteuerstatistik entnommen werden. Daraus ergeben sich aber sinkende Gesamtzahlen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich dieser Trend (bei einem 3-jährigen Erhebungsrhythmus) umkehren wird. Aufgrund der abschließenden Aufzählung in der gesetzlichen Regelung bleibt auch für die übrigen möglichen Abzüge kein Raum mehr für eine Absetzung. Aus diesem Zusammenhang erklärt sich auch, dass die Höhe des Alg umso günstiger ausfällt, je höher das Leistungsentgelt ist. Das Leistungsentgelt wiederum ist umso höher, je geringer die gesetzlichen Entgeltabzüge sind. Das Leistungsentgelt selbst wird konkret errechnet. Die dafür maßgebenden Parameter werden jedoch pauschaliert. Abs. 1 Satz 1 lässt zu, dass sowohl jeder einzelne Abzug wie auch der Gesamtabzugsbetrag pauschaliert werden kann.

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 stellt klar, dass individuelle Freibeträge und Pauschalen bei den steuerlichen Abzügen unberücksichtigt bleiben. Das sind z. B. Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Altersentlastungsbeträge (§ 24a EStG). Das BSG hat insbesondere in seinem Urteil v. 27.6.1996 (11 RAr 77/95) entschieden, dass die Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge des Steuerrechts bei der Bestimmung des für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschluss v. 4.7.2007, B 11a AL 191/06 B). Daran hat sich auch durch aktuelle Rechtsprechung nichts geändert. Es bleibt dabei, dass auch bei Detailregelungen individuelle zusätzliche Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen. Der gesetzlichen Intention ist trotz individueller Einwände im Grundsatz zuzustimmen, damit die Massenverwaltung unter diesem Aspekt bewältigt werden kann. Damit wird ebenso gewährleistet, dass keine individuelle Berechnung nach den Verhältnissen im Einzelfall erforderlich wird. Hingegen werden Änderungen des Grundfreibetrages (wie durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland ab 1.1.2009) auch bei der Feststellung des Leistungsentgeltes wirksam, eine Erhöhung des Grundfreibetrages kann – über neue Tabellen zur Bestimmung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages – auch ein höheres Alg bewirken. Das ist auch über eine große Anzahl von Fällen mit der Unterstützung der IT von den Agenturen für Arbeit zu leisten. Individuelle Freibeträge und Pauschalen unterscheidet der Gesetzgeber dadurch, dass alle Abzüge unberücksichtigt bleiben, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen. Damit bleiben auch solche Freibeträge außen vor, die zwar der Mehrheit der Arbeitnehmer, aber eben nicht jedem zustehen.

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