Rz. 34b

Abs. 3 Nr. 3 greift die Zeiten einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung auf. Während für Auszubildende nach einer betrieblichen Berufsausbildung die erzielte Ausbildungsvergütung maßgebend ist (vgl. Rz. 26a), hatte das BSG entschieden, dass die im Rahmen einer versicherungspflichtigen außerbetrieblichen Berufsausbildung gezahlte Vergütung kein Arbeitsentgelt i. S. d. Bemessungsrechts für das Alg darstellt (BSG, Urteil v. 18.5.2010, B 7 AL 49/08 R). Daraus folgte schon, dass diese Zeiten im Bemessungsrahmen nicht zur Bildung eines Bemessungszeitraumes nach § 150 herangezogen werden konnten. Demnach war das Alg für die Zeit einer außerbetrieblichen Berufsausbildung im Regelfall fiktiv nach § 152 zu bemessen. Daraus wiederum resultierte ein Alg, das die während der außerbetrieblichen Berufsausbildung erzielte Ausbildungsvergütung oder bezogene Sozialleistung übertraf. Dies hat der Gesetzgeber einerseits als Ungleichbehandlung i. S. einer nicht gerechtfertigten Begünstigung gegenüber den Auszubildenden nach einer betrieblichen Berufsausbildung angesehen. Andererseits wird in der Gesetzesbegründung zu Abs. 3 Nr. 3 betont, dass sich eine solche Bemessung als erhebliches Integrationshemmnis bei der Eingliederung der jungen Menschen in den Arbeitsmarkt erwiesen habe.

 

Rz. 34c

Seit dem 1.8.2016 ist für Zeiten einer außerbetrieblichen Berufsausbildung (§ 25 Abs. 1 Satz 2) im Bemessungszeitraum der Bemessung des Alg die erzielte Ausbildungsvergütung zugrunde zu legen. Damit werden die außerbetriebliche und die betriebliche Berufsausbildung bemessungsrechtlich gleichgestellt. Damit ist auch klargestellt, dass diese Zeiten der Berufsausbildung in den Bemessungszeitraum aufgenommen werden. Die Regelung gilt für alle Ansprüche auf Alg, die seit dem 1.8.2016 entstanden sind. Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurde Abs. 3 Nr. 3 durch Änderung der Verweisung auf § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 an die geänderte Rechtslage in § 25 Abs. 1 angepasst, um die bisherige Rechtslage zu erhalten. Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen besteht allerdings nicht bei Umschulungsverhältnissen, sondern setzt neben einem Berufsausbildungsvertrag eine Berufsausbildung i. S. d. BBiG auch in tatsächlicher Hinsicht voraus (BSG, Urteil v. 4.3.2021, B 11 AL 7/19 R).

 

Rz. 34d

Die 2. Alternative des Abs. 3 Nr. 3 bestimmt für Fälle ohne eine erzielte Ausbildungsvergütung seit dem 1.1.2020, dass für diese Zeiten im Bemessungszeitraum der nach § 17 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag anzusetzen ist. Insbesondere bei außerbetrieblicher Berufsausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation wird keine Ausbildungsvergütung vereinbart, sondern eine Sozialleistung, etwa Ausbildungsgeld, gezahlt. Der danach maßgebende Betrag belief sich seit dem 1.8.2019 auf 446,00 EUR. Für die Bemessung soll jedoch § 17 Abs. 2 BBiG gelten. Der Betrag wird bei eingeschränkter Arbeitszeit im Bemessungszeitraum gekürzt. Sonderzahlungen können diesen Betrag nicht erhöhen. Menschen mit Behinderungen, die eine außerbetriebliche Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen speziell auf die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Einrichtung absolvieren, erhielten bereits nach dem vor 2020 maßgebenden Recht keine Ausbildungsvergütung, sondern ein bedürftigkeitsabhängiges Ausbildungsgeld nach den §§ 122 bis 126 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit. Dieses Leistungssystem soll auch nach Einführung einer Mindestausbildungsvergütung ab 2020 grundsätzlich beibehalten werden. Allerdings wurde für das Ausbildungsgeld eine Bedarfsuntergrenze in Höhe der Netto-Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Damit wird die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG für die Ausbildungsförderung von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung des bisherigen Leistungssystems nachvollzogen. Liegt die Netto-Mindestausbildungsvergütung über dem jeweiligen Bedarfssatz, wird dieser Bedarfssatz entsprechend aufgestockt. In den Fällen, in denen die Auszubildenden in einem Wohnheim oder Internat untergebracht sind und die Bundesagentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Wohn- und Verpflegungskosten in voller Höhe übernimmt, wird der Netto-Mindestausbildungsvergütung der Bedarf nach Nr. 2 zuzüglich der Beträge, die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Werte der als Sachbezüge zur Verfügung gestellten Verpflegung und Unterkunft für Auszubildende jeweils geregelt sind, gegenübergestellt. Ergibt sich bei diesem Vergleich eine höhere Netto-Mindestausbildungsvergütung, wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt. Die Wohn- und Verpflegungskosten werden auch in diesem Fall weiterhin voll übernommen.

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