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Beschäftigungszeiten als praktischer Helfer i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten in der Form eines freiwilligen sozialen Jahres nach § 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder in Form eines freiwilligen ökologischen Jahres nach § 4 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten sind ebenso wie Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 von der Bildung des Bemessungszeitraumes auszunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im unmittelbaren Anschluss an ein vorausgegangenes Versicherungspflichtverhältnis abgeleistet worden sind (§ 344 Abs. 2). Unmittelbarkeit i. S. d. Vorschrift liegt noch vor, wenn das vorausgegangene Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als einen Monat vor Beginn des freiwilligen Jahres geendet hat. In Ausnahmefällen dürfte die Monatsfrist auch überschritten werden. Dasselbe gilt, wenn der Jugendfreiwilligendienst für längstens 6 Monate unterbrochen und dann fortgesetzt wird oder wenn der Bundesfreiwilligendienst in Abschnitten geleistet wird. Für den Bundesfreiwilligendienst ist dann jedenfalls ein pädagogisches Gesamtkonzept erforderlich. Bei längeren Unterbrechungszeiten als 6 Monate ist für die Zeit der Fortsetzung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr anwendbar.

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