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Im Falle einer stationären Behandlung wird Arbeitsunfähigkeit unterstellt, weil in dieser Zeit Arbeit faktisch nicht verrichtet werden kann; Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 44 SGB V bzw. der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wird jedoch nicht vorausgesetzt. § 146 erfasst auch die stationäre Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Bei unvorhergesehener stationärer Behandlung wird die Arbeitsverwaltung durch die Krankenkasse unterrichtet. Ist die Dauer des Aufenthaltes bzw. eingetretener Arbeitsunfähigkeit ungewiss, hat die Agentur für Arbeit Alg für die Dauer einer maximal möglichen Leistungsfortzahlung zu erbringen. Arbeitsunfähigkeit wird auch angenommen, wenn eine stationäre Behandlung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers in einem Krankenhaus, einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung zur Rehabilitation durchgeführt wird. Das betrifft auch Mutter-Kind-, Vater-Kind- und Eltern-Kind-Kuren. Bei anderen Kostenträgern besteht dagegen kein Anspruch auf eine Leistungsfortzahlung. Leistungsfortzahlung kommt auch in Betracht, wenn eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse am ersten Tag des Leistungsanspruchs begonnen wird. Unerheblich ist, seit wann sie geplant war (SG Chemnitz, Urteil v. 11.3.2008, S 2 AL 703/05, info also 2008 S. 268).

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