Rz. 27

Abs. 2 Satz 1 begrenzte die Verkürzung der Anwartschaftszeit durch das Qualifizierungschancengesetz zuletzt auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2022. Die Befristung ist entfallen.

 

Rz. 28/29

(unbesetzt)

 

Rz. 30

Die Anwendung des Abs. 2 setzt voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer den zur Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit führenden Sachverhalt darlegt und nachweist. Damit will der Gesetzgeber die Eigenverantwortung und besonderen Mitwirkungspflichten der betroffenen Arbeitnehmer herausstellen. Vergleichbare Regelungen enthalten z. B. die Sperrzeitvorschrift (§ 159) für Sachverhalte, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, und § 147a a. F. für Arbeitgeber, bei denen die Erstattungspflicht nicht eintreten sollte. Der Arbeitslose muss allerdings von der Agentur für Arbeit auf seine Darlegungs- und Nachweispflicht hingewiesen werden.

 

Rz. 31

Die Darlegungs- und Nachweispflicht bezieht sich auf die Behauptung und Erläuterung der relevanten Sachverhalte und der Vorlage der maßgebenden Belege, insbesondere, soweit dies über das übliche Maß (Arbeitsbescheinigungen nach § 312) hinausgeht, z. B. Entgeltnachweise für die Zeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Die Arbeitsverwaltung wird dadurch von ihrer grundsätzlichen Amtsermittlungspflicht nicht entbunden. Soweit der begünstigende Sachverhalt jedoch aufgrund in der Sphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht festgestellt werden kann, muss der Arbeitnehmer unter Umständen die damit verbundenen negativen Feststellungen hinnehmen. Die Agenturen für Arbeit haben Arbeitslose, bei denen die Anwendung des Abs. 2 in Betracht kommt und die die Anwartschaftszeit nicht bereits nach Abs. 1 erfüllt haben, über die Regelungen des Abs. 2 zu beraten. Im Falle einer Unterlassung kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht, der Antrag auf Alg ist dann erneut zu prüfen.

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