Rz. 2

§ 127 definiert die in § 118 Satz 1 Nr. 3 genannten Teilnahmekosten der besonderen Leistungen (§ 117). Die Norm regelt, neben den unterhaltssichernden Leistungen Übergangsgeld (§§ 119 ff.) und Ausbildungsgeld (§§ 122 ff.), die zweite Säule der besonderen Leistungen.

Abs. 1 regelt die übernahmefähigen Kosten für die Teilnahme an besonderen Leistungen. Liegen die in § 117 genannten Voraussetzungen vor, besteht insofern ein Rechtsanspruch auf die abschließend aufgezählten Teilnahmekosten (§ 3 Abs. 3 Nr. 8). Übernahmefähig sind stets nur die im Zusammenhang mit der Leistung oder Maßnahme notwendigen Kosten.

  • Die mit den Leistungen und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen entstehenden Teilnahmekosten werden nach einheitlichen Kriterien, die entsprechend der übergreifenden Zielsetzung des SGB IX für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) gelten, übernommen. Dies stellt die Verweisung auf die §§ 49, 64, 73 und 74 in Abs. 1 Satz 1 sicher. Zu diesen Teilnahmekosten gehören:

  • Abs. 1 Satz 2 erweitert den Umfang der im SGB IX geregelten Teilnahmekosten für die Bundesagentur für Arbeit. Es handelt sich um eine Spezialregelung im Arbeitsförderungsrecht, die als Auffangvorschrift fungiert. Hat die behinderte Person im Einzelfall unvermeidbare behindertenspezifischen Aufwendungen sind diese ebenfalls übernahmefähig, womit der Gesetzgeber behinderungsbedingte Besonderheiten berücksichtigt. Zudem ist in atypischen Fällen auch eine Kostenübernahme für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Vorschrift des § 128 möglich.

Abs. 2 ergänzt die übernahmefähigen Teilnahmekosten (vgl. Verweisung in Abs. 1 Satz 1 auf die Vorschriften des SGB IX) um Aufwendungen für eingliederungsbegleitende Dienste. Diese sind nur übernahmefähig, wenn Sie im Einzelfall erforderlich sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut "können ... einschließen", folglich handelt es sich im gegebenen Fall auch um eine Pflichtleistung (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 8). Die Kostenübernahme erfolgt regelmäßig als Bestandteil der Teilnahmekosten des Maßnahmeträgers. Die Dienstleistung wird während als auch zeitweise im Anschluss an die jeweilige Maßnahme erbracht. Insofern ermöglicht Abs. 2 eine Förderung über das eigentliche Ende der Maßnahme hinaus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge