Rz. 23

Mit der Regelung wird von den Voraussetzungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in § 81 abgewichen. Für Menschen mit Behinderungen wird der Zugang durch vereinfachte Voraussetzungen in Abs. 6 erleichtert.

 

Rz. 24

Entsprechend Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist die Arbeitslosigkeit entgegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 keine Tatbestandsvoraussetzung. Bezüglich des Begriffes arbeitslos wird auf die Kommentierung zu § 16 Abs. 1 verwiesen. Zudem ist denkbar, nicht arbeitslose Personen, während einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung (vgl. Status "nicht arbeitslos" gemäß § 16 Abs. 2) mit einer anschließenden/parallelen Förderung mit allgemeinen Leistungen zu begünstigen.

Im Übrigen müssen die sonstigen Voraussetzungen der Leistungen in § 81 vorliegen. Eine Anwendung der Sonderregelung von § 116 Abs. 1 ist jedoch entbehrlich, wenn beschäftigte Menschen mit Behinderungen bereits von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vgl. auch Definition in § 17 und BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 20/06 R). Dieser Sachverhalt ist als Regelvoraussetzung bereits in § 81 und damit über die Verweisung in § 115 Nr. 1 für Menschen mit Behinderungen vorgesehen.

 

Rz. 25

In Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 wurden für Menschen mit Behinderungen weitere Ausnahmeregelungen geschaffen, wenn diese keinen Berufsabschluss vorweisen können. Grundsätzlich fordert § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung eine vorherige Berufstätigkeit von 3 Jahren und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (Ausnahme: Ein Engpassberuf, bei dem ein sog. Fachkräftemangel besteht, wird angestrebt). Mit Satz 1 Nr. 2 wird von der vorherigen beruflichen Tätigkeit von mindesten 3 Jahren gänzlich abgewichen, gleiches gilt für die Prüfung der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit. Für die Förderung des Menschen mit Behinderungen hat nur der Status als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vorzuliegen, der durch eine vorherige Tätigkeit von mindestens einem Tag erlangt werden kann. Dies ergibt sich ohne Zweifel auch aus der Formulierung "noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind".

Bei der Leistungserbringung durch die Agentur für Arbeit bedarf es auch keiner grundsätzlichen Erwägungen, ob aufgrund des fehlenden Berufsabschlusses nicht eine Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis angezeigt wäre, wie sich diese aus § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ergibt. Liegt kein Berufsabschluss vor, kann unerheblich davon, welche Gründe vorliegen, eine Förderung erfolgen. Eine berufliche Weiterbildung kann z. B. aufgrund einer fehlenden Eignung für eine Berufsausbildung und auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen (Neigung) angezeigt sein. Grenzen bestehen aber bei den Wünschen und Neigungen des Menschen mit Behinderungen zum Zielberuf (vgl. LSG Baden-Württemberg, Entscheidung v. 1.4.2013, L 3 AL 2135/02).

 

Rz. 26

Die Regelung in Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 regelt 2 Besonderheiten:

  • Die Dauer einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ist länger als bei Menschen ohne Behinderungen.
  • Eine erneute Förderung mit weiteren Leistungen der beruflichen Weiterbildung ist möglich.
  • In beiden Fällen muss die Agentur für Arbeit im Einzelfall eine positive Prognose zur Teilhabe am Arbeitsleben treffen ("teilzuhaben oder weiter teilzuhaben").

Inhaltlich erfasst die Regelung die allgemein anerkannte Berufsausbildung, die als berufliche Weiterbildung (Umschulung) gefördert werden soll. Die Zulassung einer solchen Vollzeitmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung durch eine fachkundige Stelle ist an die angemessene Dauer geknüpft (§ 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), die sich zudem nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu richten hat. § 180 Abs. 4 Satz 1 regelt die angemessene Dauer dahingehend, dass diese gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt sein muss. Mit der Regelung in § 116 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 können berufliche Weiterbildungen auch für die volle Ausbildungszeit ohne Verkürzungsnotwendigkeit gefördert werden.

Damit ist auch eine Verkürzung und Drittfinanzierung der Förderung unerheblich (§ 180 Abs. 4 Satz 2), wenn eine Verkürzung um ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist. Die Agentur für Arbeit könnte im Regelfall nur bis zu zwei Dritteln fördern, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. Diese Regelung findet für Menschen mit Behinderungen zur Vermeidung einer Benachteiligung im Rahmen der Besonderheiten für die allgemeinen Leistungen keine Anwendung.

Für die Weiterbildungsförderung in der Altenpflege wäre dies auch für Menschen mit Behinderungen ohne Belang. Denn § 131b sieht vor, dass abweichend von § 180 Abs. 4 Satz 1 eine bis zum 31.12.2019 begonnene Förderung nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden muss. Folglich findet § 180 Abs. 4 Satz 2 ebenfalls keine Anwendung.

Eine Folge- oder sinnvoll...

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