Rz. 2

§ 11 verpflichtete die Agenturen für Arbeit und die Bundesagentur für Arbeit insgesamt für das Bundesgebiet zur regelmäßig wiederkehrend nach Abschluss eines Haushaltsjahres zu erstellenden Eingliederungsbilanz.

Mit der Aufhebung der Regelung entfällt die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Agenturen für Arbeit zur Erstellung der jährlichen Eingliederungsbilanz; in der Folge führt der Wegfall der Regelung nach der Gesetzesbegründung zur Einsparung von Verwaltungsaufwand. Die dort berichteten Sachverhalte sind demnach bereits in den statistischen Standardveröffentlichungen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit enthalten bzw. werden dort aufgenommen. Die Produkte zu den Verbleibsanalysen bieten bereits jetzt bessere Vergleichsmöglichkeiten der Eingliederungsquoten zwischen Instrumenten und Regionen an, bereiten diese grafisch auf und werden durch zahlreiche weitere Verbleibsquoten ergänzt. So gibt es z. B. Veröffentlichungen über besonders förderungsbedürftige Personengruppen (u. a. Frauen und Personen mit Migrationshintergrund) und deren relativer Beteiligung an arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, zur Zahl der Geförderten, die nach einer bestimmten Zeit (weiterhin) beschäftigt sind sowie zur quantitativen Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf und den Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes. Die mit der Eingliederungsbilanz verbundenen Ziele, vergleichbar über die aktive Arbeitsförderung von Agenturen für Arbeit zu berichten und den Verbleib von geförderten Personen nachzuhalten, werden durch die Statistiken weiterhin erfüllt. Die Darstellung erfolgt jedoch zeitnäher und nutzerorientierter als in den bisherigen Eingliederungsbilanzen.

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