Rz. 15

Abs. 3 bestimmt, dass bei den Festlegungen nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen ist, ob dies voraussichtlich in besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer zu stabilisieren. In die Förderung sind somit nur Arbeitnehmer oder Betriebe einzubeziehen, die von saisonbedingten Arbeitsausfällen wiederholt und mehr als durchschnittlich betroffen sind.

 

Rz. 16

Die Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit muss bei der aufgenommenen Branche, nicht aber beim einzelnen Betrieb, Ergebnis der Förderung sein. Eine Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann nicht eintreten, wenn witterungsbedingte Arbeitsausfälle wegen der besonderen Tätigkeit aus physikalischen Gründen durch Schutzvorkehrungen nicht abgestellt werden können (BSG, SozR 4100 § 76 Nr. 13). Gleiches gilt, wenn im Winter für bestimmte Arbeiten keine Nachfrage besteht (BSG, Urteil v. 14.3.1989, 10 Rar 9/87).

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