Rz. 3

§ 48 SGB I bestimmt, dass laufende Geldleistungen grundsätzlich an Ehegatten und Kinder des Berechtigten ausgezahlt werden, wenn dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Nach Abs. 1 ist § 48 SGB I zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht auf das Kug nicht anzuwenden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Arbeitgeber nicht gehalten werden soll, familienrechtliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu überprüfen (Baar/Mutschler, in: NK-SGB III, § 108 Rz. 6). Dies bedeutet, dass an den unterhaltsberechtigten Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten kein Kug ausgezahlt werden kann. Gleiches gilt für Zahlungen gegenüber den Unterhaltsvorschusskassen oder Sozialämtern.

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