Rz. 24

Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kug aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Angehöriger, ist das Istentgelt nach Abs. 3 um dieses Entgelt zu erhöhen. Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass die Erwerbsarbeit während der Zeit des Arbeitsausfalls aufgenommen wurde. Einkommen aus schon vor Beginn der Kurzarbeit bestehenden Nebenbeschäftigungen ist nicht anzurechnen. Nur das Erwerbseinkommen ist zu berücksichtigen. Andere Einkünfte z. B. aus Kapital oder sonstigen Vermögen erhöhen nicht das Istentgelt (Mutschler, in: NK-SGB III, § 106 Rz. 42).

 

Rz. 25

Unter eine Beschäftigung i. S. v. Abs. 3 fallen sowohl die befristete als auch die unbefristete Beschäftigung sowie die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Unter Beschäftigung nach Abs. 3 ist nur die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu verstehen. Übt daher ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen aus, liegt ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.

 

Rz. 26

Eine Erhöhung des Istentgelts nach Abs. 3 kommt nur bei einer anderen Erwerbstätigkeit in Zeiten des Arbeitsausfalls in Betracht. Deshalb erhöht Einkommen, das der Arbeitnehmer aus einer anderen Erwerbstätigkeit an Tagen ohne Arbeitsausfall erzielt, nicht das Istentgelt.

 

Rz. 27

Die Erhöhung des Istentgelts erfolgt nur dann, wenn das Entgelt dem Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum auch tatsächlich zugeflossen ist (Zuflussprinzip). Ein Anspruch auf Entgelt genügt nicht für die Erhöhung des Istentgelts (Bieback, in BeckOK SGB III, § 106 Rz. 14).

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