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Zur Feststellung der Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus Soll- und Istentgelt zu berechnen. Die pauschalierte Nettoarbeitsentgelte werden entsprechend den Vorschriften des Arbeitslosengeldes über die Berechnung des Leistungsentgelts vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales kalenderjährlich ermittelt. Nach dem zum 29.5.2020 eingefügten letzten Satz von Abs. 1 ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kug im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Nach der Gesetzesbegründung entfällt dadurch die Notwendigkeit des jährlichen Erlasses der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kug, sodass sich der Verwaltungsaufwand verringert (BT-Drs. 19/17740 S. 41). Die Bundesagentur für Arbeit wird aber auch in Zukunft die Tabellen zur Berechnung des Kug auf ihrer Internetseite veröffentlichen, um Arbeitgebern, die keine IT-gestützte Berechnung des Kug nutzen, eine Arbeitshilfe zur manuellen Berechnung zur Verfügung zu stellen.

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