Rz. 14

Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile, Abs. 1 Satz 2. Das Istentgelt umfasst Zuschläge, Zulagen und Auslösungen, soweit diese Entgeltbestandteile beitragspflichtig sind (Mutschler, in: NK-SGB III, § 106 Rz. 27). Entgelte für Mehrarbeit sind (leistungsmindernd) zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für tatsächliche, dem Arbeitnehmer zugeflossene Mehrarbeitsentgelt, sondern auch für die (Mehrarbeits)Entgelte, auf die den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch hat. Diese Ansprüche auf Mehrarbeitsentgelte werden dem Istentgelt fiktiv hinzugerechnet (Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 106 SGB III, Stand 12/2018). In diesem Fall gilt also nicht das "Zuflussprinzip", sondern das "Entstehungsprinzip" (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 106 Rz. 10; Mutschler, in: NK-SGB III, § 106 Rz. 27).

 

Rz. 15

Bei der Berechnung des Istentgelts sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die wegen tatsächlicher Arbeitsleistung erbracht werden sowie Entgeltfortzahlungsvergütungen (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Feiertag). Berücksichtigt werden aber auch Zeiten, die wie Arbeitszeit vergütet werden, z. B. die Teilnahme an einer Betriebsversammlung nach § 44 Abs. 1 BetrVG oder an Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 106 Rz. 11).

 

Rz. 16

Enthält das zugeflossene Arbeitsentgelt auch Bruttolohnbestandteile, die einem anderen Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind (Nachzahlung) sind diese Bestandteile bei der Ermittlung des Istentgelts in diesem Kalendermonat nicht zu berücksichtigen. Dies gilt aber dann nicht, wenn üblicherweise im Vormonat erarbeitete variable Lohnbestandteile erst mit der nächsten Lohnabrechnung dem Arbeitnehmer zufließen.

 

Rz. 17

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird zwar bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt, vgl. § 23a SGB IV. Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt bleibt nach Abs. 1 Satz 3 Arbeitsentgelt außer Betracht, das einmalig gezahlt wird. Hierunter fällt z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresprämie u. a.).

 

Rz. 18

Nach Abs. 1 Satz 4 gelten die Vorschriften beim Arbeitslosengeld über die Berechnung des Leistungsentgelts mit Ausnahme der Regelung über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoarbeitsentgelte beim Kug entsprechend.

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