Rz. 3

§ 106 regelt die Bemessung des Kug für die einzelnen Arbeitnehmer. Die Berechnung erfolgt nicht wie früher aus der Zahl der Ausfallstunden und dem hieraus errechneten durchschnittlichen Verdienst je Stunde, sondern unmittelbar aus der tatsächlichen monatlichen Entgeltdifferenz.

 

Rz. 4

Dabei bestimmt Abs. 1 Einzelheiten zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenz. Abs. 2 enthält eine Sonderregelung zur Bestimmung des Istentgelts in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer aus anderen als aus wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt erzielt. In Abs. 3 ist die leistungsmindernde Erhöhung des Istentgelts angeordnet, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kug eine andere Erwerbstätigkeit aufnimmt. Abs. 4 enthält Regelungen darüber, wie zu verfahren ist, wenn das Sollentgelt nicht hinreichend bestimmt festzustellen ist. Schließlich enthält Abs. 5 eine Sonderregelung zur Feststellung des Sollentgelts bei Heimarbeitern.

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