Rz. 1

Die Vorschrift (vormals § 179) ist zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) erstmalig geändert worden und durch die Sonderregelung für Heimarbeiter in Abs. 5 ergänzt worden. Durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) ist Abs. 1 Satz 3 zum 1.8.1999 geändert worden. Mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) hat der Gesetzgeber schließlich in Abs. 1 nach Satz 3 einen neuen Satz 4 eingefügt, wonach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Feststellung des Soll- und Istentgelts nicht zu berücksichtigen ist, um Benachteiligungen der kurzarbeitenden Arbeitnehmer gegenüber dem bisher geltenden Recht zu vermeiden (BT-Drs. 14/4771 S. 13).

 

Rz. 2

Mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden die Angaben zu den DM-Beträgen zum 1.1.2002 in Euro-Beträge geändert. Die Streichung der Wörter "und über die Leistungsgruppen" in § 179 Abs. 1 Satz 6 mit Wirkung zum 1.1.2005 durch Art. 1 Nr. 95a, Art. 124 Abs. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) steht im Zusammenhang mit der Änderung der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Danach trat mit Wirkung zum 1.1.2005 an die Stelle der Regelung zur Ermittlung des Leistungsentgelts in § 136 a. F. die Vorgabe des § 133 a. F. Damit entfielen die bislang in § 136 Abs. 3 ausgewiesenen Leistungsgruppen. Die Lohnsteuer als Bestandteil der pauschalierten Abzüge ist künftig anhand der in § 133 Abs. 1 Nr. 2 a. F. genannten Lohnsteuertabelle und der im Einzelfall zugrunde zu legenden Lohnsteuertabelle zu ermitteln. Die Vorschrift ist in der Folge durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 8 S. 102). Zuletzt ist § 106 durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 ein weiterer Satz angefügt worden, der die Ermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales enthält, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

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