0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift (vormals § 176) trat zum 1.1.1998 in der Fassung des AFRG (BGBl. I S. 594) in Kraft. Die Vorschrift ist durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) zum 1.1.1998 geändert worden. Dabei sind in Abs. 3 die Sätze 1 und 3 eingefügt worden und die entsprechende Verordnung über Kurzarbeitergeld (Kug) für Heimarbeiter aufgehoben worden (Art. 28 des 1. SGB III-Änderungsgesetzes. Die Vorschrift ist zuletzt durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kug nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18 S. 102).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, dass auch Heimarbeiter Anspruch auf Kug haben können. Die Einbeziehung der Heimarbeiter in den Kurzarbeitsschutz beruht auf der den Arbeitnehmern vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit. Da Heimarbeiter ihre Arbeitszeit selbst regeln können, gibt es insofern keine feste Arbeitszeit. Deshalb passt § 103 die Vorschriften des Kug an die besondere Situation der Heimarbeiter an. Abs. 1 erklärt die Vorschriften über das Kug grundsätzlich für Anwendbar, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Abs. 1)

 

Rz. 3

Anspruch auf Kug haben nach Abs. 1 auch Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiter beziehen und soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.

 

Rz. 4

Unter Heimarbeiter i. S. v. § 103 sind die Heimarbeiter nach § 12 Abs. 2 SGB IV zu verstehen. Heimarbeiter sind demnach Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, wenn sie sich die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen. Sie sind zwar keine Arbeitnehmer, aber arbeitnehmerähnliche Personen (Mutschler, in NK-SGB III, § 103 Rz. 12). Zu den anspruchberechtigten Personen gehören also nicht die Hausgewerbetreibenden nach § 12 Abs. 1 SGB IV. Darüber hinaus kann das Kug nicht an die versicherungsfreien Heimarbeiter gewährt werden, die gleichzeitig eine Tätigkeit als Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 SGB IV) ausüben, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister resultiert. Nicht anspruchsberechtigt sind daher auch Heimarbeiter mit einem nichtversicherungspflichtigen Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.10.2022: 520,00 EUR).

 

Rz. 5

Die Eigenschaft als Heimarbeiter i. S. v. § 12 Abs. 2 SGB IV ist nicht nur dann gegeben, wenn der Auftraggeber Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ist, sondern auch dann, wenn der in eigener Arbeitsstätte Beschäftigte im Auftrag und für Rechnung gemeinnütziger Unternehmen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften erwerbsmäßig arbeitet (Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 12/2018).

 

Rz. 6

Anspruch auf Kug haben nur solche Heimarbeiter, die aus dem Beschäftigungsverhältnis, das von dem Entgeltausfall betroffen ist, ihren ausschließlichen oder weitaus überwiegenden Lebensunterhalt beziehen. Mit dieser Regelung sollen Heimarbeiter aus dem Schutzbereich der Kurzarbeiterregelungen herausgenommen werden, die Heimarbeit lediglich als Nebenerwerb ausüben. Dabei ist das Gesamteinkommen zu dem Nettoverdienst aus dem vom Entgeltausfall betroffenen Beschäftigungsverhältnis in Relation zu setzen. Beträgt dieser so ermittelte Heimarbeitsverdienst mindestens 2/3 des Gesamteinkommens, ist davon auszugehen, dass der Heimarbeiter seinen Lebensunterhalt weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiter bestreitet (ebenso: Kühl, in: Brand, SGB III, § 103 Rz. 3; ähnlich Lüdtke/Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 103 Rz. 3, nach denen überwiegend Einkünfte aus Heimarbeit erzielt werden, wenn sie mehr als 50 % des Gesamteinkommens ausmachen; a. A. Bieback, in: Gagel, SGB III, § 103 Rz. 12; Müller-Grune, JurisPK SGB III, § 103 Rz. 13, die auf das Gesamteinkommen abstellen). Zum Gesamteinkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert des Heimarbeiters nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit (Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 12/2018). Unter Lebensunterhalt wird der gesamte Lebensunterhalt verstanden (§ 1610 Abs. 2 BGB), also die konsumbestimmten Teile der Einkünfte (Mutschler, in: NK-SGB III, § 103 Rz. 14). Für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt ausschließlich oder weit überwiegend aus dem vom Entgeltausfall betroffenen Heimarbeitsverhältnis bezogen wird, ist auf das Gesamteinkommen der letzten 6 Monate abzustellen (vgl. § 106 Abs. 5 Satz 1; Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 12/2018).

 

Rz. 7

(unbesetzt)

2.2 Erheblicher Entgeltausfall (Abs. 2)

 

Rz....

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