Rz. 11a

Nach Abs. 3 gilt eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange der Auftraggeber bereit ist, dem Heimarbeiter sobald als möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und solange der Heimarbeiter bereit ist, solche Auftrage zu übernehmen. Die erforderliche Fortsetzungsbereitschaft ist durch entsprechende schriftliche Erklärung von Heimarbeiter und Auftraggeber zu ermitteln. Eine Erklärung der Fortsetzungsbereitschaft durch Versicherung an Eides statt (§ 23 Abs. 1 SGB X) kommt nicht in Betracht (Kühl, in: Brand, SGB III, § 103 Rz. 5). Bei falscher Erklärung haftet der Auftraggeber nach § 108 Abs. 3 und der Heimarbeiter nach §§ 45, 48 und 50 SGB X.

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