Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, dass auch Heimarbeiter Anspruch auf Kug haben können. Die Einbeziehung der Heimarbeiter in den Kurzarbeitsschutz beruht auf der den Arbeitnehmern vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit. Da Heimarbeiter ihre Arbeitszeit selbst regeln können, gibt es insofern keine feste Arbeitszeit. Deshalb passt § 103 die Vorschriften des Kug an die besondere Situation der Heimarbeiter an. Abs. 1 erklärt die Vorschriften über das Kug grundsätzlich für Anwendbar, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.

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