Rz. 18

Voraussetzung für die Gewährung von Mehraufwands-Wintergeld ist, dass der Arbeitnehmer auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist. Witterungsabhängig ist ein Arbeitsplatz, bei dem die Erbringung einer Arbeitsleistung zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken maßgeblich vom Witterungsverlauf beeinflusst werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Arten von Witterungserscheinungen eine Arbeitsleistung unmöglich machen können. Es genügt eine bestimmte Wettererscheinung, deren Auftreten erfahrungsgemäß während der Wintermonate nicht ausgeschlossen werden kann oder wegen deren Folgewirkung eine Arbeitsleistung zu bestimmten Zeiten technisch unmöglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitsplatz witterungsabhängig ist, aber nicht, dass der Arbeiter selbst Witterungseinflüssen ausgesetzt ist.

 

Rz. 19

Die Witterungsabhängigkeit des Arbeitsplatzes kann nicht deshalb verneint werden, weil das betreffende Bauwerk durch Schutzvorkehrungen geschützt ist. Ein Arbeitsplatz bleibt auch dann witterungsabhängig, wenn der Arbeitgeber einfache Schutzvorkehrungen trifft, z. B. das Abdichten von Türen und Fenstern oder das Abdecken von Baumaterialien. Witterungsabhängig ist ein Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers in der Regel dann, wenn er im Baustellenbereich liegt (z. B. Kranführer, Maschinisten, LKW-Fahrer). Baustellenbereich ist das Gelände, auf dem der Bau errichtet wird, wo also alle erforderlichen Arbeiten an dem erdverbundenen Bau stattfinden.

 

Rz. 20

Werden Arbeiter, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers zeitweise mit Arbeiten außerhalb der Baustelle betraut, ändert dies nicht an dem witterungsabhängigen Charakter des Arbeitsplatzes. Bei solchen "Mischarbeitplätzen" hängt die Gewährung von Mehraufwands-Wintergeld davon ab, dass die witterungsabhängige Tätigkeit zeitlich überwiegt.

 

Rz. 21

Für die Gewährung des Mehraufwand-Wintergeldes genügt es, dass der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag die Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer witterungsabhängig zu beschäftigen. Unmaßgeblich ist dabei, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht.

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