Rz. 35

Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird nach Abs. 3 Satz 1 vermutet, dass sie Betriebe des Baugewerbes i. S. v. Abs. 2 Satz 1 sind. Die Vermutungswirkung des Abs. 3 kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber nicht in der erforderlichen Art und Weise bei der Prüfung der Baubetriebeeigenschaft seines Betriebes mitwirkt. Bei mangelnder Mitwirkung des Arbeitgebers sind sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, bevor eine Beweislastentscheidung ergehen darf (Lüdtke, in: LPK-SGB III, § 101 Rz. 15). Die Vermutungswirkung von Satz 1 greift, wenn ein Betrieb auf dem Baumarkt Bauleistungen erbringt. Dies gilt auch bei Mischbetrieben und zwar unabhängig vom Umfang der Bauleistungen (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 101 Rz. 20).

 

Rz. 36

Abs. 3 Satz 1 gilt dann nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen (Widerlegung der Vermutung). Der Nachweis ist dann erbracht, wenn festgestellt werden kann, dass die baufremden Leistungen arbeitszeitlich überwiegen. Hierbei ist nicht auf den Einsatz der Mehrzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für Bauleistungen, sondern auf die Mehrzahl der Arbeitsstunden für Bauleistungen abzustellen (BSG 3-4100 § 75 Nr. 2, 3). Der Nachweis ist erbracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen. Bleiben vernünftige Zweifel, ist die Vermutung nicht widerlegt (Mutschler, in: NK-SGB III, § 101 Rz. 56).

 

Rz. 37

Mittel des Nachweises können sein:

  • Auskünfte des Arbeitgebers,
  • Lohnunterlagen,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen oder
  • Rechnungen, aus denen sich erfahrungsgemäß geleistete Stunden erschließen lassen.

Weist der Arbeitgeber nach, dass in seinem Betrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht arbeitszeitlich überwiegende Bauleistungen ausgeführt worden sind, ist dies nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich rückwirkend zu berücksichtigen.

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