Rz. 29

Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile auf dem Markt zur Verfügung stellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nach Abs. 2 Satz 3 keine Betriebe des Baugewerbes. Die genannten Betriebe müssen die genannten Gerätschaften überwiegend ohne Bedienungspersonal überlassen. Das ist dann der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer des Betriebes lediglich damit beschäftigt ist, die Gerätschaften auf Baustellen bauwerblicher Betriebe zu schaffen, ohne dort selbst mit den überlassenen Vorrichtungen oder Geräten Bauleistungen unter der Regie des Bauunternehmens zu erbringen, der die Geräte gemietet hat (Bieback, in BeckOK SGB III, § 101 Rz. 13).

 

Rz. 30

Betriebe, die Baumaschinen mit Bedienungspersonal an Bauunternehmen vermieten, sind demnach förderfähig, wenn die Maschinen mit dem Bedienungspersonal eingesetzt werden, um Bauleistung unter der Regie des mietenden Bauunternehmens zu leisten. Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit ist allerdings, dass die Tätigkeit der Maschinen selbst witterungsabhängig ist. Nicht ausreichend ist, wenn sich die Witterungsabhängigkeit nur auf die Baustelle bezieht, auf der die Maschinen eingesetzt werden (BSG, Urteil v. 18.9.1991, 10 RAr 5/90).

 

Rz. 31

Bauvorrichtungen sind alle Geräte und Stoffe im weiteren Sinne, die der Bauvorhaltung dienen. Es handelt sich dabei z. B. um Bauzäune, Baubaracken, Baustellenwagen oder Baugerüste (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 101 Rz. 18).

 

Rz. 32

Baubetriebsmittel sind alle Mittel, die für den Baubetrieb notwendig sind. Hierzu zählen u. a. Schalungsmaterial und Baugerüste. Stellt ein Betrieb überwiegend Baubetriebsmittel mit Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung, handelt es sich um einen Betrieb des Baugewerbes (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 101 SGB III, Stand 06/2013).

 

Rz. 33

Ausgeschlossen sind nach Abs. 3 Satz 3 bloße Zulieferer, Baustoffhersteller und Baustoffhändler. Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, welche Tätigkeiten überwiegen. Der Ausschluss der Hersteller gilt unabhängig davon, ob die Herstellung der Baustoffe oder des Baumaterials in ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe erfolgt oder nicht (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 101 Rz. 14).

 

Rz. 34

Nicht ausgeschlossen sind Transportbetonunternehmen, deren Arbeitnehmer durch das Einbringen des Betons an der Baustelle überwiegend in Anspruch genommen werden (BSG, SozR 3–4100 § 75 Nr. 2).

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