Rz. 24

Ein Betrieb des Baugewerbes liegt nur dann vor, wenn er gewerblich überwiegend Bauleistungen am Baumarkt erbringt. Überwiegend ist die Erbringung der Bauleistungen dann, wenn die Tätigkeit für den Betrieb oder die Betriebsabteilung prägend ist. Bei sog. Mischbetrieben ist dabei die Zahl der in den jeweiligen Bereichen tätigen Personen maßgebend. Unerheblich ist, ob die Bauleistungen nach Umsatz, Gewinn oder Meine überwiegen (Krodel, in: Niesel, SGB III, § Rz. 15). Ein Mischbetrieb erbringt danach überwiegend Bauleistungen, wenn die Mehrzahl seiner Mitarbeiter Arbeiten verrichtet, die nach der Baubetriebe-Verordnung zu fördern sind. Dabei sind den eigentlichen Bauarbeiten auch diejenigen handwerklichen Nebenarbeiten zuzurechnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und daher nach der Verkehrssitte von den Betrieben des Baugewerbes üblicherweise mit erledigt werden.

 

Rz. 25

Werden von den Arbeitnehmern eines Betriebes nebeneinander Bau- und baufremde Arbeiten ausgeführt, liegt ein Betrieb des Baugewerbes vor, wenn die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf Bauarbeiten entfällt (BAG, Urteil v. 10.9.1975, 4 AZR 456/74; Krodel, in: Niesel, SGB III, § 101 Rz. 15).

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