Rz. 11

Nach § 101 Abs. 1 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Saison-Kug. Saison-Kug steht also nur versicherungspflichtig Beschäftigten zu. Unter einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung i. S. v. § 25 gemeint. Dagegen liegt allein bei irrtümlicher Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. Abs. 1 vor . Umgekehrt liegt bei Vorliegen der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 25 ein Beschäftigungsverhältnis auch dann vor, wenn irrtümlich oder vorsätzlich keine Beitrage zur Sozialversicherung gezahlt werden. Auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit sind grundsätzlich versicherungspflichtig beschäftigt. Wird Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, kann Arbeitsausfall mit Anspruch auf Kug nur in der Arbeitsphase eintreten, nicht aber in der Freistellungsphase (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 101 Rz. 9).

 

Rz. 12

Nicht versicherungspflichtig sind folgende Personengruppen und haben insoweit auch keinen Anspruch auf Kug:

Versicherungsfrei sind darüber hinaus Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, wenn ihnen während dieser Zeit Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist. Bei einer rückwirkenden Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung tritt die Versicherungsfreiheit erst mit dem Zugang des Rentenbescheids ein. Erst ab diesem Zeitpunkt entfällt der Anspruch auf Kug. Ebenfalls nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis auf Basis eines Beschäftigungszuschusses nach § 16e SGB II tätig sind.

 

Rz. 13

Über die Versicherungspflicht entscheidet nach § 28h Abs. 2 SGB IV die Einzugsstelle der Sozialversicherung. Nach ständiger Rechtsprechung kann aus der widerspruchslosen Entgegennahme von Beiträgen durch die Einzugsstelle aber kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgleitet werden.

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