Rz. 2

§ 175 a. F. bestimmte i. V. m. § 175a a. F. die einzelnen Leistungen der Förderung ganzjähriger Beschäftigung. Saison-Kug wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) gezahlt. Das Saison-Kug nach § 175 a. F. ist eine Spezialform des Kug in der Schlechtwetterzeit.

 

Rz. 3

Abs. 1 der Vorschrift enthält die Voraussetzungen, unter denen Saison-Kug gewährt werden kann. In Abs. 2 wird definiert, welche Betriebe als Betriebe des Baugewerbes anzusehen sind und Abs. 3 ergänzt dies durch eine Vermutungswirkung für Betriebe, die Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen. Abs. 4 konkretisiert, was unter einem saisonbedingten Arbeitsausfall i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 zu verstehen ist. Schließlich legt Abs. 5 fest, in welchen Fällen ein Arbeitsunfall erheblich i. S. v. Abs. 1 Nr. 2 ist. Eine Definition witterungsbedingter Arbeitsausfälle ist in Abs. 6 enthalten. Abs. 7 erklärt die weiteren Vorschriften über das Kug mit Ausnahme von § 99 (Anzeige des Arbeitsausfalls) für anwendbar.

 

Rz. 4

Während der Zeit der Gewährung von Saison-Kug bleibt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege und Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Diese Beiträge sind in der üblichen Weise zu berechnen und grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen. Dies gilt auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Für die Beiträge, die auf den Entgeltausfall mit Anspruch auf Saison-Kug entfallen gelten die besonderen Regelungen der §§ 232a, 249 SGB V, §§ 57, 58 SGB XI und §§ 163, 168 SGB VI (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung v. 11.7.2007).

 

Rz. 5

§ 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bestimmt, dass bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch den Bezug von Saison-Kug nicht unterbrochen wird. Auf die Dauer des Saison-Kug-Bezugs kommt es dabei nicht an. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HS 2 SGB XI bleibt die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Pflegeversicherung für die Zeit des Bezugs von Saison-Kug unberührt. Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 HS 2 SGB VI wird die Rentenversicherungspflicht durch den Bezug von Saison-Kug nicht unterbrochen. Die Vorschrift setzt voraus, dass bei Beginn des Bezugs von Saison-Kug ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall i. S. der Vorschriften über das Saison-Kug besteht das Versicherungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung nach § 24 Abs. 3 SGB III fort.

 

Rz. 6

Als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Krankenversicherung der Bezieher von Saison-Kug gelten nach § 232a Abs. 2 SGB V 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung, da § 57 Abs. 1 SGB XI die Vorschrift des § 232a SGB V für anwendbar erklärt. Für das ausgefallene Arbeitsentgelt ist also nach § 232a Abs. 2 SGB V ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Bei der Ermittlung dieses fiktiven Arbeitsentgelts wird nicht auf die ausgefallenen Arbeitsstunden zurückgegriffen. Ausgangsbasis ist der (auf 80 % verminderte) Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Sollentgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Istentgelt). Der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Beiträge zugrunde zu legende Sozialversicherungsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- bzw. Pflegeversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

 

Rz. 7

Soweit Saison-Kug gewährt wird, gelten als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Rentenversicherung nach § 163 Abs. 6 SGB VI 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 106 Abs. 1 Sätze 2 und 3). Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung erfolgt demnach nach denselben Grundsätzen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung; sie wird durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet (= Sozialversicherungsentgelt).

 

Rz. 8

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von Saison-Kug lediglich aus dem Istentgelt zu zahlen. Die Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts scheidet...

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