Rz. 8

§ 135 ist Rechtsgrundlage für die Projektförderung. § 10 a. F. erlaubte im Rahmen der freien Förderung ebenfalls die Projektförderung. Die Bundesagentur für Arbeit nutzte sie jedoch seit einigen Jahren nicht mehr und hat damit auf nachhaltige Kritik des Bundesrechnungshofes reagiert. § 10 wurde zum 1.1.2010 aufgehoben. Seither können innovative Ansätze nur noch über § 135 gefördert werden.

 

Rz. 9

§ 135 gilt nicht im Rechtskreis des SGB II. Zwar enthält § 22 Abs. 4 kein Förderungsverbot. Die Aufzählung von Leistungen in § 16 Abs. 1 SGB II, die nach dem SGB III an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht werden können, schließt § 135 jedoch nicht ein. Das ist auch weder vom Gesetzgeber gewollt noch für die Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger erforderlich, weil seit 2009 mit § 16 f eine eigenständige Vorschrift eine freie Förderung nach dem SGB II vorsieht. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesagentur für Arbeit als der für die Erbringung von Eingliederungsleistungen zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dieser Vorschrift auch Projektförderungen durchführt und dabei möglicherweise auf Konzepte zur Umsetzung des § 135 zurückgreift.

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