Rz. 42a

Nach Abs. 5 (vormals § 216b Abs. 4a a.F) haben Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld. Zur sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus kann nach § 5 Steinkohlefinanzierungsgesetz aus Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Steinkohlebergbau, die unter Tage beschäftigt und mindestens 50 Jahre alt oder über Tage beschäftigt und mindestens 57 Jahre alt sind und aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme bis zum 31.12.2022 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens 5 Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden. Für den Anspruch auf Transferkurzarbeitgeld ist Voraussetzung, dass der Anspruch auf Anpassungsgeld dem Grunde nach vorliegt.

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