Rz. 35

Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind nach Abs. 4 erfüllt, wenn der Arbeitnehmer

  1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
  2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
  3. nicht vom Bezug von Kug ausgeschlossen ist und
  4. sich vor Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet; die Verpflichtung aus § 38 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
 

Rz. 36

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, bei denen mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen ist und das Ende alsbald erwartet wird (BSG, Urteil v. 30.3.1994, 11 RAr 95/93). Allein die längerfristige Befürchtung der Verschlechterung der Beschäftigungsmöglichkeiten in einem Beruf ohne dass bisher eine Kündigung ausgesprochen oder konkret in Aussicht gestellt wurde, genügt nicht (BSG, Urteil v. 31.3.1992, 9b RAr 18/91). Es genügt insofern nicht die Gefahr eines Personalabbaus. Erforderlich ist vielmehr ein individueller Bezug. Erforderlich ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert. Nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind Arbeitnehmer, denen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht ordentlich gekündigt werden kann und die entsprechende kollektivrechtliche Regelung auch keine Öffnungsklausel enthält.

 

Rz. 37

Eine durch konkrete objektive Anhaltspunkte gerechtfertigte Annahme muss zum Ergebnis führen, dass die Beschäftigung in absehbarer Zeit beendet sein wird (BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 20/06 R). Dies ist etwa bei einem befristeten Arbeitsverhältnis dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen hat.

 

Rz. 38

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind auch Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sie in einem Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG namentlich als zu kündigende Arbeitnehmer benennt. Die Aufnahme in die Teilnehmerliste einer Transfermaßnahme ist Indiz für die Bedrohung von einer Kündigung.

 

Rz. 39

Gefördert werden können auch Auszubildende, die im Anschluss an die Beendigung ihrer Ausbildung von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Insofern braucht dieser Personenkreis nicht von einer Betriebsänderung erfasst worden zu sein. Voraussetzung für die Förderung von Auszubildenden nach Beendigung ihrer Ausbildung ist, dass die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz erfolgt ist. Die Förderung nach § 111 kommt nur bei abgeschlossener, nicht aber bei abgebrochener Ausbildung in Betracht.

 

Rz. 40

Arbeitnehmer können dann nicht über § 111 gefördert werden, wenn sie vom Bezug von Kug ausgeschlossen sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn Arbeitnehmer als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird oder während dieser Zeit Krankengeld gezahlt wird.

 

Rz. 41

Arbeitnehmer sind nach Abs. 4 Nr. 3 auch dann vom Bezug von Kug ausgeschlossen, wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken, z. B. trotz Belehrung sich weigern, sich beraten zu lassen.

 

Rz. 42

Weitere persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld ist es nach Abs. 4 Nr. 4, dass der Arbeitnehmer sich vor Überleitung in die beE bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat. Da die Durchführung des Profilings auch weiterhin Aufgabe des Transferanbieters ist, bleibt es dabei, dass grundsätzlich vor Übergang in die Transfergesellschaft das Profiling stattfindet (Ausschuss-Drs. 17 (11) 235 v. 2.7.2010).

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