1 Saisonbeschäftigungen von ausländischen Arbeitnehmern

1.1 Ausländische Saisonarbeitskräfte aus den EWR-Staaten

Für ausländische Arbeitskräfte aus EWR-Staaten gelten die Regelungen der EU-Verordnungen. Danach ist für die Sozialversicherung immer nur ein Staat zuständig. Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in 2 Staaten einer Beschäftigung nachgehen, ist in der Regel das Recht des Wohnstaates maßgebend, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben.

So sind z. B. Erntehelfer, die in ihrem Heimatland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, dort auch hinsichtlich der in Deutschland ausgeübten Beschäftigung versicherungspflichtig. Dies gilt jedoch nur, sofern es in dem Heimatland keine Regelung analog der Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit gibt. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen nach ausländischem Recht die dort fälligen Beiträge an den ausländischen Versicherungsträger entrichten. Als Nachweis, dass das Recht des Heimatstaates gilt, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber den Vordruck A1[1] seines heimischen Versicherungsträgers vorlegen.

1.2 Arbeitnehmer aus Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen

Sofern im bilateralen Sozialversicherungsabkommen eine mit der EU-Verordnung vergleichbare Regelung über die alleinige Zuständigkeit eines Vertragsstaates enthalten ist, gelten die oben beschriebenen Regelungen analog. Allerdings nur für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige.[1] Für die anderen Zweige gilt das Territorialitätsprinzip, sodass das deutsche Recht anzuwenden ist.

Als Nachweis über die Anwendung der ausländischen Rechtsvorschriften gilt in diesen Fällen die entsprechende Bescheinigung nach dem bilateralen Abkommen.

Eine Besonderheit gilt, wenn es sich nicht um die Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber, sondern um eine Entsendung aus dem Ausland handelt. In diesen Fällen kommt ggf. die Einstrahlung (§ 5 SGB IV) zum Tragen. In diesen Fällen gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht und es entsteht keine Sozialversicherungspflicht. Dieser Fall dürfte bei Saisonkräften aber nur die Ausnahme sein.

1.3 Sozialversicherungspflicht ausländischer Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in Deutschland beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der inländischen Sozialversicherungspflicht.

Mit Ausnahme der Unfallversicherung besteht diese Versicherungspflicht aber dann nicht, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage umfasst und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor bei

  • Schülern,
  • Studenten,
  • Hausfrauen[1],
  • Rentnern.

Die entsprechenden Nachweise müssen in den Lohnunterlagen in deutscher Übersetzung vorgehalten werden.

Übt ein ausländischer Arbeitnehmer in seinem Heimatland eine hauptberufliche Beschäftigung aus, ist er in einer befristeten Beschäftigung in Deutschland nur versicherungsfrei, wenn er in dieser Zeit bezahlten Urlaub hat. Die Prüfer der Rentenversicherung erkennen bei einer Betriebsprüfung regelmäßig nur bezahlten Urlaub von maximal 4 Wochen an. Bei einer längeren Aushilfsbeschäftigung ist ggf. ein besonderer Nachweis (z. B. über den Urlaub von 2 Kalenderjahren) erforderlich.

 
Hinweis

Unbezahlter Urlaub

Arbeitnehmer mit unbezahltem Urlaub gelten immer als berufsmäßig beschäftigt und sind damit versicherungspflichtig.

2 Meldeverfahren

2.1 Sozialversicherung

Ist die Beschäftigung aufgrund der Kurzfristigkeit versicherungsfrei, sind die üblichen Meldungen an die Minijob-Zentrale[1] abzugeben. Besteht hingegen Versicherungspflicht, geht die Anmeldung an die gewählte Krankenkasse. Dann ist die Eigenschaft als Saisonarbeiter bei der Anmeldung bzw. bei der kombinierten An- und Abmeldung entsprechend zu kennzeichnen. Hierfür ist ein besonderes Kennzeichenfeld vorgesehen.

2.2 Weitere Meldungen

Im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, der EU-Entsenderichtlinie und des Mindestlohngesetzes, sind für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer zusätzlich Meldepflichten zur Kontrolle der vorgeschriebenen Mindeststandards vorgesehen.[1]

[1]

S. Entsendung, Abschn. 5.

3 Obligatorische Anschlussversicherung

Für Saisonarbeitnehmer kommt abweichend von der üblichen Regelung die obligatorische Anschlussversicherung nur nach einer ausdrücklichen Beitrittserklärung des Betroffenen zustande. Die Erklärung ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Beschäftigung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben. Ein Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland muss nachgewiesen werden. Eine bestimmte Vorversicherungszeit ist nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt im Anschluss an die zuvor beendete Versicherung. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der die versicherungspflichtige Mitgliedschaft als Saisonarbeitnehmer durchgeführt wurde.

Diese Regelung wurde eingeführt, um größeren organisatorischen Aufwand bei den Krankenkassen zu vermeiden. Ansonsten müsste die obligatorische Anschlussversicherung durchgeführt und umfangreiche Ermittlungen angestellt werden. Zudem würden Beiträge erhoben werden, die aber nicht eingezogen werden können. Dies hatte in der Vergangenheit zu größeren Außenständen bei den Kranke...

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