Überblick

Bei einem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis erhalten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. In der Schlechtwetterzeit gilt dies außerdem für Arbeitnehmer, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen betroffen sind. Sie erhalten dann für die Ausfallstunden Saison-Kurzarbeitergeld. Dies gilt auch bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit. Die entsprechende Leistung wird von der Agentur für Arbeit oder von der Krankenkasse als Krankengeld finanziert. Handelt es sich um Krankengeld, ergeben sich Auswirkungen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Nachfolgend werden jeweils die Regelungen für das Kurzarbeiter- und das Saison-Kurzarbeitergeld beschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Bei einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld regelt § 98 Abs. 2 SGB III den Anspruch. Für das Saison-Kurzarbeitergeld verweist § 101 Abs. 7 SGB III auf die Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ist § 47b Abs. 4 SGB V die Anspruchsgrundlage.

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