Beginnt eine Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld, hat der betroffene Arbeitnehmer für die Zeit des Arbeitsausfalls aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit

  • vor dem Beginn des Kalendermonats des Beginns der Kurzarbeit eintritt,
  • beim Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend vor dem Beginn der Schlechtwetterzeit eintritt oder
  • beim Saison-Kurzarbeitergeld in einem Kalendermonat in der Schlechtwetterzeit beginnt, in dem kein Arbeitsausfall aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen vorliegt.

Stattdessen erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer Krankengeld in gleicher Höhe. Dieses Krankengeld wird für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gewährt.[1]

 
Wichtig

Keine Vorrangigkeit für einbringungspflichtige Stunden

Anders als bei der Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit besteht in diesem Fall keine Einbringungspflicht für vorhandene Guthabenstunden.

Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.[2] Anschließend erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber das gezahlte Krankengeld.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit

In einem Betrieb wird seit dem 1.3. aufgrund von Kurzarbeit nur noch zur Hälfte gearbeitet. Davon betroffen sind u. a. die Arbeitnehmer A und B. Beide Arbeitnehmer haben eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (montags bis freitags jeweils 8 Stunden). Bei beiden Arbeitnehmern wäre der individuelle Beginn der Kurzarbeit der 11.3. Aufgrund der Kurzarbeit reduziert sich bei beiden Arbeitnehmern die tägliche Arbeitszeit auf 4 Stunden. Der Arbeitnehmer A ist seit dem 26.2., der Arbeitnehmer B seit dem 4.3. arbeitsunfähig.

Ergebnis: Beide Arbeitnehmer erhalten Entgeltfortzahlung für 6 Wochen. Bis zum 10.3. erhalten beide Arbeitnehmer volle Entgeltfortzahlung. Ab Beginn der individuellen Kurzarbeit wird für die 4 Stunden pro Arbeitstag, an denen ohne Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsleistung erbracht worden wäre, weiter Entgeltfortzahlung gewährt. Bei Arbeitnehmer A ist die Arbeitsunfähigkeit bereits im Februar, also vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten. Er erhält für die Ausfallstunden Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmer B ist während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten, hierfür maßgeblich ist der 1.3. Er erhält für die Ausfallstunden Kurzarbeitergeld als Leistungsfortzahlung der Arbeitsagentur.

Im Hinblick auf die Höhe der Leistung ergibt sich kein Unterschied. Bei beiden Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Leistung aus. Die Leistungsfortzahlung rechnet der Arbeitgeber mit der Arbeitsagentur ab, das Krankengeld mit der Krankenkasse.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit vor Beginn von Saison-Kurzarbeitergeld

In einem Baubetrieb ist im Januar keine Arbeitszeit aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen ausgefallen. In der Woche vom 12.2. bis 16.2. fällt die Arbeit jedoch aus witterungsbedingten Gründen komplett aus. Betroffen ist auch der Arbeitnehmer B. Bei ihm besteht vom 30.1. bis 23.2. eine Arbeitsunfähigkeit, für die der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Ergebnis: Die Arbeitsunfähigkeit ist vor dem Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld eingetreten. Für die Zeit vom 30.1. bis 11.2. und von 17. bis 23.2. erhält Arbeitnehmer B das ausgefallene Arbeitsentgelt als Entgeltfortzahlung. Für die aus witterungsbedingten Gründen ausgefallenen Arbeitsstunden vom 12.2. bis 16.2. erhält er Krankengeld in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes.

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