Die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird. Dies gilt auch bei der Sonderform des Saison-Kurzarbeitergeldes.[1] Kurzarbeitergeld wird für den jeweiligen Kalendermonat gezahlt.[2] Eine Arbeitsunfähigkeit beginnt daher während des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in dem Kalendermonat mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld liegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf einen Ausfalltag, auf einen Arbeitstag oder auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Maßgeblich ist der betriebliche Beginn der Kurzarbeit, nicht der individuelle. Daher ist es ohne Bedeutung, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kalendarisch in dem Kalendermonat vor dem Beginn des Arbeitsausfalls eintritt.

Der Arbeitgeber zahlt für die Stunden, in denen die Arbeit im Falle der Arbeitsfähigkeit aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre, Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Es wird für die Ausfalltage bzw. Ausfallstunden so lange gezahlt, wie der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Der Arbeitgeber rechnet diese Leistung mit der Agentur für Arbeit ab.

 
Wichtig

Vorrangigkeit für einbringungspflichtige Stunden beim Saison-Kurzarbeitergeld

Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes besteht nicht, solange der Arbeitnehmer noch über einbringungspflichtige Stunden verfügt. Insoweit gelten die Regelungen wie bei arbeitsfähigen Arbeitnehmern.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung

In einem Baubetrieb ist im Februar in der Woche vom 12.2. bis 16.2. die Arbeit aus witterungsbedingten Gründen komplett ausgefallen. Betroffen ist auch der Arbeitnehmer A. Sein Arbeitszeitguthaben ist bereits aufgebraucht. Bei Arbeitnehmer A besteht vom 6.2. bis 23.2. eine Arbeitsunfähigkeit, für die der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Ergebnis: Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld eingetreten, obwohl der Beginn vor dem ersten Ausfalltag lag. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden vom 12.2. bis 16.2. erhält der Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld. Für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit wird das ausgefallene Arbeitsentgelt als Entgeltfortzahlung gezahlt.

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